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Richtlinie des BMF vom 16.11.2009, BMF-010200/0011-VI/6/2009
Teil 1: Körperschaftsteuerrecht der Stiftungen
4. Die betriebliche Privatstiftung

4.2 Unternehmenszweckförderungsstiftung

4.2.1 Begriffsbestimmung

152Eine Unternehmenszweckförderungsstiftung liegt gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988 vor, wenn die Privatstiftung nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen (§ 15 AktG, § 115 GmbHG) dient.

153Ausschließlich gefördert wird der Betriebszweck des stiftenden Unternehmers bzw. seiner verbundenen Konzernunternehmen, wenn die Privatstiftung nach Stiftungsurkunde und tatsächlicher Geschäftsführung keine Eigeninteressen verfolgt.

154Unmittelbare Förderung verlangt ein direktes Dienen ohne Zwischenschaltung von Personengesellschaften oder anderen Unternehmen. Die Privatstiftung muss mit ihren Leistungen unmittelbar jene Tätigkeiten ermöglichen, die der Stifter bzw. verbundene Konzernunternehmen (die Begünstigten) nach ihrem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfalten.

Beispiel:

Betriebsgegenstand einer pharmazeutischen AG ist die Entwicklung von Medikamenten. Die pharmazeutische AG errichtet eine Privatstiftung, in die sie die Entwicklungstätigkeit ausgliedert. Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Entwicklung von Medikamenten, deren Verwertung ausschließlich der pharmazeutischen AG zusteht. Mit dem zugewendeten Vermögen beginnt die Privatstiftung ihre Entwicklungstätigkeit. Da es sich um eine betriebliche Privatstiftung handelt, ist auch die Zuwendung auf Stifterseite Betriebsausgabe und auf Stiftungsebene Betriebseinnahme.

155Die Förderung des Betriebszwecks verlangt ein Dienen im unmittelbaren Gegenstand des Unternehmens, also je nach Unternehmensgegenstand eine Förderung der Produktion oder des Handels oder der Dienstleistung. Eine Förderung des Unternehmens im allgemeinen Sinn, etwa nach Art eines Versicherungsunternehmens, stellt keine Unternehmenszweckförderung dar. Auch eine Förderung von Nebenzwecken des stiftenden Unternehmens bzw. seiner verbundenen Konzernunternehmen genügt nicht.

Beispiel:

Die pharmazeutische AG errichtet eine Privatstiftung mit dem Zweck der Schadensabdeckung, sollte die AG für eine Fehlentwicklung auf dem Medikamentensektor aus Schadenersatz zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. Schadensabdeckung ist nicht Betriebsgegenstand der pharmazeutischen AG, daher liegt keine betriebliche Privatstiftung vor.

156Die Eigenschaft als Unternehmenszweckförderungsstiftung ist auch dann nicht gegeben, wenn die Stiftung als Konzernstiftung eine reine Holdingstiftung ist. In diesem Fall liegt keine betriebliche, sondern eine eigennützige Stiftung vor.

157Begünstigte einer Unternehmenszweckförderungsstiftung können nach den dargestellten Grundsätzen nur der Stifter und verbundene Konzernunternehmen des Stifters sein. In der Stiftungs(zusatz)urkunde muss daher neben den Begünstigten der Hauptzweck eines jeden Betriebes der Begünstigten genau bezeichnet sein. Treten im Unternehmensverbund Änderungen auf, muss die Stiftungs(zusatz)urkunde angepasst werden.

158Wird das Stifterunternehmen entgeltlich oder unentgeltlich auf einen anderen übertragen, ohne dass sich beim Rechtsnachfolger der bisherige Unternehmenszweck ändert, ist die Privatstiftung weiterhin als Unternehmensförderungsstiftung anzuerkennen, wenn die geänderten Umstände in der Stiftungs(zusatz)urkunde innerhalb angemessener Frist dargestellt werden. Ändert sich beim Stifterunternehmen oder seinem Rechtsnachfolger rechtlich oder tatsächlich der Unternehmenszweck oder wird das Stifterunternehmen oder sein Rechtsnachfolger aufgelöst und damit beendet, kann der Förderungszweck nicht mehr erfüllt werden. Im Falle einer ungesäumten Auflösung der Privatstiftung bleibt ihr die Eigenschaft einer Unternehmenszweckförderungsstiftung bis zur Abwicklung und der Verteilung des Restvermögens erhalten, andernfalls wandelt sich die Stiftung in eine eigennützige Privatstiftung und kommt § 13 Abs. 1 KStG 1988 zur Anwendung.

4.2.2 Gewinnermittlung

159Die betriebliche Privatstiftung ist eine § 7 Abs. 3 KStG 1988-Körperschaft; sie erzielt nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb (siehe Rz 144). Das Vermögen, das sie vom stiftenden Unternehmen erhält, ist Entgelt für ihre Leistung und daher dem Grunde nach in voller Höhe als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen (§ 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988). Die betriebliche Privatstiftung kann den Ertrag allerdings auf den Zweckerfüllungszeitraum, längstens auf 10 Jahre verteilen (siehe Rz 147 f). Ist ein Zeitraum angegeben, in dem die Privatstiftung mit dem ihr übertragenen Vermögen wirtschaften muss, kann sie diesen Ertrag auf diesen Zeitraum, längstens aber auf 10 Jahre verteilt steuerlich erfassen.

Beispiel:

Betriebsgegenstand einer pharmazeutischen AG ist die Entwicklung von Medikamenten. Zur Entwicklung gehört die Forschungstätigkeit. Die pharmazeutische AG errichtet eine Privatstiftung, in die sie die Forschungstätigkeit ausgliedert. Die pharmazeutische AG selbst ist einzige Begünstigte. Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Forschung auf dem Medikamentensektor, deren Ergebnisse ausschließlich der AG zuzuwenden sind. Die AG widmet ein Vermögen von 1.000. In der Stiftungsurkunde ist a) festgelegt, dass die Privatstiftung mit dem ihr gewidmeten Vermögen 15 Jahre forschen muss, b) nichts festgelegt. In beiden Fällen kann die Privatstiftung den Ertrag aus dem erhaltenen Vermögen entweder sofort in voller Höhe (1.000) oder längstens auf 10 Jahre (100/Jahr) verteilt steuerwirksam erfassen.

160Werden nicht nur Geldwerte sondern auch Sachwerte gestiftet, ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Betrieb oder Teilbetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter handelt. Werden Betriebe oder Teilbetriebe übertragen, ist das buchmäßige Eigenkapital als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen. Werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, sind die fiktiven Anschaffungskosten steuerlich maßgeblich. Die laufenden Aufwendungen sind, soferne sie betrieblich veranlasst sind, Betriebsausgaben. Herstellungsaufwand ist zu aktivieren. Die stiftungserklärungsgemäße Zuwendung der betrieblichen Privatstiftung stellt in Höhe des steuerlich maßgebenden Buchwertes eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.

4.2.3 Wechsel in der Stiftungseigenschaft

161Siehe Rz 145

4.2.4 Auflösung und Abwicklung

162Siehe Rz 151


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 15 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
§ 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 13 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verweise:
StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 144
StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 147 f
StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 145
StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 151
Schlagworte:
Besteuerung - Stiftungen - Unternehmenszweckförderungstiftung - unmittelbare Förderung - Auflösung - Abwicklung - Gewinnermittlung - Wechsel in der Stiftungseigenschaft
Stammfassung:
BMF-010200/0011-VI/6/2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76460