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Richtlinie des BMF vom 16.11.2009, BMF-010200/0011-VI/6/2009
Teil 3:

11.6 Steuersatz

327Das StiftEG kennt zwei Steuersätze, die unabhängig davon zur Anwendung kommen, wer die Zuwendung tätigt, ob es sich um eine Zustiftung, Nachstiftung oder eine Zuwendung an eine Substiftung handelt. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 2,5 Prozent der Zuwendungen. Abweichend davon beträgt die Steuer 25 Prozent bei Zuwendungen, wenn

  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist oder

  • sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder

  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

328Das erste Kriterium für die Anwendung des 2,5 Prozent-Steuersatzes ist die Vergleichbarkeit mit einer Privatstiftung. Dieses Kriterium muss auch von inländischen privatrechtlichen Stiftungen erfüllt sein, da keine gesetzliche Einschränkung auf ausländische privatrechtliche Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen besteht. Zuwendungen an Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fonds-Gesetz bzw. nach den Landes-Stiftungs- und Fonds-Gesetzen fallen daher dem Grunde nach unter den 25 Prozent-Steuersatz. Sofern diese Stiftungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO erfüllen, ist auf Zuwendungen an diese Stiftungen - unbeschadet der Befreiungsbestimmung des § 1 Abs. 6 Z 1 StiftEG - der Steuersatz von 2,5 Prozent anzuwenden.

Die Vergleichbarkeit ist anhand eines Typenvergleiches zu überprüfen, wobei es hier bei der Frage des Steuersatzes um die Vergleichbarkeit mit dem Typus Stiftung nach dem PSG und nicht um die Vergleichbarkeit mit dem weit gefassten Begriff der "privatrechtlichen Stiftung" ankommt.

329Das zweite Kriterium ist die Vorlage sämtlicher Dokumente spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer, die die Stiftungsverfassung ausmachen, auch um die Vergleichbarkeit überprüfen zu können. Vorgelegt werden müssen insbesondere Satzungen, Urkunden, Gründungsverträge, usw. Liegen diese Dokumente dem zuständigen Finanzamt bereits vor, gilt dieses Kriterium als erfüllt.

330Drittes Kriterium ist das Bestehen einer umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat. Eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht jedenfalls mit den anderen EU-Mitgliedstaaten (EU-Amts- und Vollstreckungshilfe) und Norwegen. Eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe kann sich auch aus dem jeweiligen DBA ergeben, wenn im DBA eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe vereinbart ist.

331Ist nur eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt der 25 Prozent-Steuersatz zur Anwendung.

11.7 Zuständigkeit

332Für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer ist jenes Finanzamt (§ 8 AVOG) zuständig, in dessen Wirkungsbereich sich der Sitz oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland die Geschäftsleitung der die Zuwendung empfangenden Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse befindet.

333Befindet sich weder Sitz noch Geschäftsleitung der die Zuwendung empfangenden Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse im Inland, ist das Finanzamt 1/23 für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer zuständig.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 8 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 6 Z 1 StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
Schlagworte:
Besteuerung - Stiftungen - Stiftungseingangssteuer - Steuersatz - Zuständigkeit
Stammfassung:
BMF-010200/0011-VI/6/2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76460