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Richtlinie des BMF vom 16.11.2009, BMF-010200/0011-VI/6/2009
Teil 2: Einkommen(Körperschaft)steuerrecht des Stifters, der (Letzt)Begünstigten und von Vertragspartnern einer Privatstiftung
10. Ertragsteuerliche Erfassung der Zuwendung beim Empfänger
10.4 Substanzauszahlung

10.4.4 Zuwendungen an eine Substiftung

275Zuwendungen von einer eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftung ("Hauptstiftung") an eine von ihr errichtete eigen- oder gemischtnützige Privatstiftung ("Substiftung") gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Bei der ertragsteuerlichen Beurteilung ist zu beachten, ob die zuwendende Privatstiftung (Hauptstiftung) Vermögen vor erhalten und eine unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung zum erstellt hat oder Vermögen nach dem erhalten hat und ein Evidenzkonto führt.

10.4.4.1 Vermögenszugang nach dem

276Stiftet die Hauptstiftung Vermögen, das sie nach dem erhalten hat, greift das "Substanzauszahlungssystem" in modifizierter Form. Zuwendungen der Hauptstiftung an die Substiftung gelten als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto Deckung finden. Dies gilt für die Errichtung der Substiftung und für Nachstiftungen gleichermaßen. Die als Substanzauszahlung geltenden Zuwendungen vermindern - wie jede andere Substanzauszahlung auch - den Stand des Evidenzkontos. Quasi spiegelbildlich zur zuwendenden Stiftung setzt die Substiftung ihrerseits die Zuwendung (im Ausmaß der Substanzauszahlung) in ihrem Evidenzkonto (siehe Rz 270 ff) an; von diesem Wert im Evidenzkonto der Substiftung ist allerdings noch der "maßgebliche Wert" (= Bilanzgewinn + Gewinnrücklagen + stille Reserven, Rz 266 ff) der zuwendenden Stiftung abzuziehen.

Beispiel 1:

Die Privatstiftung A hat im Jahr 14 einen Evidenzkontostand iHv 10 Mio. und einen Bilanzgewinn im Jahr 13 iHv 2 Mio. (keine Gewinnrücklagen). Würde die Stiftung den Zuwendungsempfängern direkt 5 Mio. Bargeld ("Cash") zuwenden, wären 2 Mio. (= Bilanzgewinn) steuerpflichtig und 3 Mio. als Substanzauszahlung steuerfrei. Wendet die Stiftung die 5 Mio. nicht den Zuwendungsempfängern, sondern ihrer Substiftung B am zu, reduziert sich der Evidenzkontostand bei der Stiftung um 5 Mio., die Substiftung setzt ihrerseits spiegelbildlich zunächst 5 Mio. in ihrem Evidenzkonto an; von diesem Evidenzkontostand ist aber noch der Bilanzgewinn iHv 2 Mio. abzuziehen, sodass sich bei der Substiftung ein Evidenzkontostand iHv 3 Mio. ergibt. Hat die Substiftung ihrerseits einen Bilanzgewinn von nur 0,2 Mio. und wendet sie ihren Zuwendungsempfängern 2 Mio. bar zu, sind 0,2 Mio. steuerpflichtig und 1,8 Mio. eine steuerfreie Substanzauszahlung der Substiftung (Evidenzkonto vermindert sich von 3 Mio. auf 1,2 Mio.).

Evidenzkonto der A


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An die PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung an die PS
Steuerlicher Stiftungseingangswert
- maßgeblicher Wert der stiftenden PS
Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung durch PS
KESt-freier steuerlicher Stiftungsausgangswert
Stand
10.000.000
Barbetrag an Substiftung
5.000.000
5.000.000

Evidenzkonto der B


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An die PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung an die PS
Steuerlicher Stiftungseingangswert
- maßgeblicher Wert der stiftenden PS
Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung durch PS
KESt-freier steuerlicher Stiftungsausgangswert
Stand
Barbetrag von Hauptstiftung
5.000.000
2.000.000
3.000.000
Barbetrag
1.800.000
1.200.000

Beispiel 2:

Die Privatstiftung A hat im Jahr 14 einen Evidenzkontostand iHv 10 Mio. und einen Bilanzgewinn im Jahr 13 iHv 2 Mio. (keine Gewinnrücklagen). Sie errichtet im Jahr 14 die Substiftung X und die Substiftung Y und wendet jeder der Substiftungen 3.000.000 zu. Jede der Substiftungen hat 3.000.000 in ihr Evidenzkonto einzustellen und dieses sofort um den maßgeblichen Betrag von 2.000.000 zu vermindern, sodass sich folgende Evidenzkontenstände ergeben:

Evidenzkonto der A


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An die PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung an die PS
Steuerlicher Stiftungseingangswert
- maßgeblicher Wert der stiftenden PS
Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung durch PS
KESt-freier steuerlicher Stiftungsausgangswert
Stand
10.000.000
Barbetrag an Substiftung X und Y
6.000.000
4.000.000

Evidenzkonto der X


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An die PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung an die PS
Steuerlicher Stiftungseingangswert
- maßgeblicher Wert der stiftenden PS
Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung durch PS
Steuerlicher Stiftungsausgangswert
Stand
Barbetrag von Hauptstiftung
3.000.000
2.000.000
1.000.000

Evidenzkonto der Y


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An die PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung an die PS
Steuerlicher Stiftungseingangswert
- maßgeblicher Wert der stiftenden PS
Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung durch PS
Steuerlicher Stiftungsausgangswert
Stand
Barbetrag von PS A
3.000.000
2.000.000
1.000.000

Beispiel 3:

Die Privatstiftung A hat im Jahr 14 einen Evidenzkontostand iHv 10 Mio. und einen Bilanzgewinn im Jahr 13 iHv 2 Mio. (keine Gewinnrücklagen). Sie errichtet im Jahr 14 die Substiftung X und wendet ihr am 1.000.000, am 500.000 und am 1.500.000 zu. Insgesamt erhält sie im Jahr 2014 3.000.000 zugewendet, die sie in ihrem Evidenzkonto ausweisen muss, abzüglich des maßgeblichen Wertes in Höhe von 2.000.000.

Evidenzkonto der A


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An die PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung an die PS
Steuerlicher Stiftungseingangswert
- maßgeblicher Wert der stiftenden PS
Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung durch PS
KESt-freier steuerlicher Stiftungsausgangswert
Stand
10.000.000
Barbetrag an Substiftung X
1.000.000
9.000.000
Barbetrag an Substiftung X
500.000
8.500.000
Barbetrag an Substiftung X
1.500.000
7.000.000

Evidenzkonto der X


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An die PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung an die PS
Steuer-licher Stiftungeingangswert
-maßgeblicher Wert der stiftenden PS
Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)
Datum der Zuwendung durch PS
KESt-freier steuerlicher Stiftungsausgangswert
Stand
Barbetrag
1.000.000
1.000.000
Barbetrag
500.000
1.500.000
Barbetrag
1.500.000
2.000.000
1.000.000

10.4.4.2 Vermögenszugang vor dem

277Zuwendungen an eine Substiftung gelten auch dann als steuerneutrale Substanzauszahlung, wenn das zugewendete Vermögen betragsmäßig in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum Deckung findet. Die Substiftung hat die steuerlichen Werte fortzuführen (steuerliche Wertverknüpfung), das Evidenzkonto ist nicht zu erhöhen.

278Die unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung zum legt das betragliche Ausmaß fest, das an eine Substiftung ertragsteuerneutral übertragen werden kann; dieses betragliche Ausmaß richtet sich nach dem unternehmensrechtlichen Netto-/Reinvermögen (= Eigenkapital) zum . Für eine steuerneutrale Übertragung an die Substiftung ist daher nicht erforderlich, dass die "nämlichen" (identen) Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter aus der Vermögensaufstellung zugewendet werden. Dieser Vermögensstand zum ist evident zu halten und um getätigte Zuwendungen zu vermindern. Da eine unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung zum zu erfolgen hat, ist eine Neubewertung des Vermögens zu diesem Stichtag nicht zulässig.

Beispiel:

Die im Jahr 1995 errichtete Privatstiftung A errichtet ihrerseits im Jahr 2010 eine Privatstiftung B und wendet dieser Bargeld in Höhe von 1 Mio. und eine Beteiligung mit unternehmensrechtlichem Buchwert im Zeitpunkt der Übertragung an die Substiftung von 5 Mio. und einem steuerlichen Stiftungseingangswert von 2 Mio. zu. Die Privatstiftung A hat zum eine Vermögensaufstellung (Statusbilanz) errichtet, aus der sich ein unternehmensrechtliches Eigenkapital der Privatstiftung von 10 Mio. ergibt. Die im Jahr 2010 getätigten Zuwendungen sind im Eigenkapital von 10 Mio. gedeckt und können daher KESt-frei an die Substiftung weitergegeben werden. Die Privatstiftung B hat die Beteiligung mit dem steuerlichen Wert der Privatstiftung A anzusetzen (= 2 Mio.). Die Privatstiftung A hat allerdings das in der Statusbilanz ausgewiesene Eigenkapital um 6 Mio. (Bargeld 1 Mio. + unternehmensrechtlichem Buchwert 5 Mio.) zu vermindern und evident zu halten.

Ist zum das Eigenkapital der Privatstiftung in einer Statusbilanz festgehalten, kann jegliches Vermögen an die Substiftung KESt-frei ausgekehrt werden, auch ein nach dem .

Variante a):

neu (mit Altbarbeständen) angeschafftes Vermögen. Dieses Vermögen geht mit den ertragsteuerlichen Anschaffungskosten in die Substiftung hinein, ohne das Evidenzkonto der Substiftung zu erhöhen, allerdings unter Verminderung des zum festgehaltenen Eigenkapitals um die unternehmensrechtlichen Buchwerte. Die Substiftung muss die ertragsteuerlichen Anschaffungskosten festhalten.

Beispiel:

Die Privatstiftung A hat zum ein in der Statusbilanz ausgewiesenes Eigenkapital von 10 Mio. Sie schafft aus Barmittel am eine 100 Prozent-Beteiligung an der X-GmbH um 500.000 (steuerliche Anschaffungskosten entsprechen den unternehmensrechtlichen Anschaffungskosten, die den beizulegenden Wert darstellen) an. Im Jahr 10 errichtet sie die Privatstiftung Z, der sie die 100 Prozent-Beteiligung an der X-GmbH zuwendet, beizulegender Wert 600.000. Die Privatstiftung Z hat die Beteiligung an der X-GmbH mit 500.000 steuerlich anzusetzen, die Privatstiftung A hat das Eigenkapital von 10 Mio. um 500.000 (= unternehmensrechtlicher Buchwert) auf 9.500.000 zu vermindern und weiterhin evident zu halten.

Variante b):

an die Privatstiftung zugewendetes Vermögen, das in das Evidenzkonto aufgenommen wurde. Auch dieses Vermögen geht mit den ertragsteuerlichen Anschaffungskosten in die Substiftung hinein, ohne das Evidenzkonto der Substiftung zu erhöhen, allerdings unter Verminderung des zum festgehaltenen Eigenkapitals um die Buchwerte. Die Substiftung muss die fortgeschriebenen Stiftungseingangswerte festhalten.

Beispiel:

Die Privatstiftung A hat zum ein in der Statusbilanz ausgewiesenes Eigenkapital von 10 Mio. Ihr wird eine 100 Prozent-Beteiligung an der X-GmbH am zugewendet, Anschaffungskosten 500.000, beizulegender Wert 700.000. Am errichtet die Privatstiftung A die Substiftung Z und widmet ihr 70.000 bar und die Beteiligung an der X-GmbH, beizulegender Wert 800.000. Die Privatstiftung A entschließt sich, die Zuwendung aus dem Altvermögen heraus zu tätigen. Sie hat daher das Eigenkapital von 10 Mio. um 770.000 (70.000 bar, 700.000 seinerzeitiger beizulegender Wert = Buchwert) abzustocken und 9.230.000 Eigenkapital evident zu halten. Die Privatstiftung Z hat die Beteiligung ertragsteuerlich mit 500.000 zu erfassen (in der Bilanz ist der beizulegende Wert anzusetzen). Am Evidenzkonto der Privatstiftung Z ist kein Eingang zu verbuchen.

279Die unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung zum kann auch in einem späteren Jahr erstellt werden. Sollten die Werte in der in einem späteren Jahr erstellten Vermögensaufstellung zum nicht ident sein mit den Werten der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, sind diese Werte an Hand der Stiftungsbuchhaltung des Jahres 2008 nachzuweisen. Dieses System der steuerneutralen Substanzauszahlung gilt nur insoweit, als die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.

10.4.5 Ausländische Stiftungen und sonstige Vermögensmassen

280Die Ausführungen in den Rz 267 ff gelten sinngemäß auch für ausländische Stiftungen und sonstige Vermögensmassen, die Privatstiftungen vergleichbar sind, sofern sie die in § 27 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 und den genannten Randziffern festgelegten Kriterien erfüllen. Als unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung iSd Rz 277 gilt bei ausländischen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen eine Statusbilanz, die unter Anwendung von den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften (UGB) vergleichbaren Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen erstellt wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 27 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 270 ff
StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 266 ff
StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 267 ff
StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 277
Schlagworte:
Besteuerung - Stiftungen - ausländische Stiftungen - ausländisch - Stiftung - sonstige Vermögensmassen - Vermögensmasse - Vermögensaufstellung - Stiftungsbuchhaltung - Evidenzkonto - Substiftung - KESt-frei - Statusbilanz - Neubewertung - Substanzauszahlung
Stammfassung:
BMF-010200/0011-VI/6/2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76460