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Richtlinie des BMF vom 28.12.2011, BMF-010102/0007-IV/2/2011

8. Anwendung

Die der Kassenrichtlinie 2012 zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften sind im Wesentlichen keine Neuerungen, sondern werden - auch aufgrund der fortschreitenden, laufenden technischen Entwicklung - nur näher präzisiert.

Kassensysteme, welche funktionell die Ordnungsmäßigkeitskriterien nicht erfüllt haben, werden durch allfällige Übergangsregelungen nicht berührt und sind hinsichtlich der Vorzeiträume wie bisher zu beurteilen.

Wie bisher sollen daher bei der Nutzung und Führung von Kassen- und Aufzeichnungssystemen die oa. Kriterien der Ordnungsmäßigkeit beachtet werden, und die entsprechenden Daten, Dokumentations- bzw. Verfahrensgrundlagen sind aufzubewahren und vorzulegen.

Sind zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der vollständigen und richtigen Erfassung notwendig, sollen diese sobald als möglich - in zumutbarer Zeit - jedenfalls bis Ende 2012 - geschaffen werden.

Dies gilt ebenfalls für die nähere Beschreibung der "Einrichtung nach § 131 Abs. 2 und 3 BAO".


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
Betroffene Normen:
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Losungsermittlung - Registrierkassen - elektronische Registrierkassen - Kassensystem - Einzelaufzeichnungspflicht
Stammfassung:
BMF-010102/0007-IV/2/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAA-76454