Richtlinie des BMF vom 28.12.2011, BMF-010102/0007-IV/2/2011

1. Allgemeines

Im Bereich der Grundaufzeichnungen und der Losungsermittlung sind bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen eine Reihe von Vorschriften, welche an die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit anknüpfen (zB §§ 131, 132 BAO) zu beachten.

Die Kassenrichtlinie 2012 soll die Fragestellungen beantworten, die aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung bei Registrierkassen und Kassensystemen und der gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (zB BBGes 2006 und Barbewegungs-VO) vermehrt auftreten.

In der Richtlinie werden die verschiedenen Typen von Registrierkassen und Kassensystemen näher beschrieben. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen wird auch dargestellt, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind und welche Daten in welcher Form erfasst, aufgezeichnet und aufbewahrt werden sollen.

Weiters wird beschrieben, welche sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen zu beachten sind, um die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen.

Durch eine einheitliche Richtlinie sollen

  • Rechtssicherheit für Unternehmen und Kassenanbieter und -hersteller erhöht und eine Basis für eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinn der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen werden,

  • die Grundsätze, Rahmenbedingungen und einheitliche Regelungen zum Zweck der leichteren Beurteilung, ob und inwieweit die jeweilige Kasse und die dazugehörigen Aufzeichnungen im Einzelfall die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit erfüllen näher dargestellt werden und somit zur Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und Erhöhung der Rechtssicherheit beitragen,

  • die aufgrund gesetzlicher Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und fortschreitender technischer Entwicklung vermehrt auftretenden Fragen zur Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen beantwortet werden.

Eine Zertifizierung von einzelnen Kassentypen oder bestimmter Kassen durch das BMF ist nicht vorgesehen.

Aus dieser Regelung können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden. Insoweit andere Erlässe im Widerspruch zum gegenständlichen Erlass stehen, gelten diese als aufgehoben.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
28.12.2011
Betroffene Normen:
Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006
Stammfassung:
BMF-010102/0007-IV/2/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAA-76454