Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027

6. Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern ( §§ 43 bis 46 GMSG, § 86 GMSG)

6.1. Allgemeines

39Bramerdorfer/Stundner, BMF veröffentlicht Richtlinien zum GMSG, SWK 3/2017 S. 149Wenn von Neukonten von Rechtsträgern gesprochen wird, ist ein Konto angesprochen, dessen Inhaber ein Rechtsträger oder mehrere Rechtsträger sind.

6.2. Überprüfungsverfahren ( § 44 GMSG)

40Die Verfahren sind vergleichbar wie diejenigen bei bestehenden Konten von Rechtsträgern, jedoch besteht hier keine Betragsgrenze für die Anwendung der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflichten.

Es ist festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Person(en) oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird.

Die Kontoeröffnung darf nur bei Vorliegen einer Selbstauskunft erfolgen.

§ 45 Abs. 1 GMSG und § 45 Abs. 2 GMSG sind in der jeweils geeignetsten Reihenfolge zu beachten. Im Falle, dass das meldende Finanzinstitut anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt, kann das meldende Finanzinstitut diese Feststellung daher zuerst durchführen. Kommt das meldende Finanzinstitut zu dem Schluss, dass der Kontoinhaber eines neuen Kontos keine meldepflichtige Person ist, wird vom Finanzinstitut nicht erwartet, eine Selbstauskunft zu beschaffen (FAQ 20 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII).

6.3. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist ( § 45 GMSG)

41Das meldende Finanzinstitut muss eine Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, beschaffen und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen bestätigen. Erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kontoinhabers auf die Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen ( § 45 Abs. 1 GMSG).

Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt ( § 45 Abs. 2 GMSG).

In seltenen Fällen kann ein Rechtsträger auch über mehrere steuerliche Ansässigkeiten verfügen. Ein Rechtsträger gilt im Allgemeinen dann als in einem Staat steuerlich ansässig, wenn er nach dem Recht dieses Staates (einschließlich Doppelbesteuerungsabkommen) aufgrund des Sitzes, Ortes der Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Kriteriums steuerpflichtig ist. Es reicht somit nicht aus, wenn ein Rechtsträger in einem Staat lediglich in Bezug auf Einkünfte, die aus diesem Staat stammen, steuerpflichtig ist. Rechtsträger, die in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sind, dürfen sich auf die "Tiebreaker"-Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens stützen, um ihre Ansässigkeit zu bestimmen (Sec. VI Rz 7 CRS-Kommentar). Handelt es sich beim Rechtsträger um eine Personengesellschaft oder ein vergleichbares Rechtsgebilde, das über keine steuerliche Ansässigkeit verfügt, wird der Rechtsträger in dem Staat als steuerlich ansässig behandelt, in welchem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Wenn dies der Fall ist und der Rechtsträger bestätigt, dass er über keine steuerliche Ansässigkeit verfügt, dürfen sich die meldenden Finanzinstitute zur Bestimmung der Ansässigkeit ersatzweise auf die Adresse des Hauptsitzes verlassen (Sec. VI Rz 10 CRS-Kommentar).

Die nachstehenden Beispiele zeigen, wie bei Rechtsträgern die Ansässigkeit zu ermitteln ist (vgl. Sec. VI Rz 8 CRS-Kommentar):

Beispiel 1:

Eine Kapitalgesellschaft wird in Staat A gegründet und hat ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Staat B. Nach dem in Staat A geltenden Recht bestimmt sich die Ansässigkeit einer Kapitalgesellschaft nach dem Ort ihrer Gründung. Nach dem in Staat B geltenden Recht bestimmt sich die Ansässigkeit einer Kapitalgesellschaft ebenfalls nach dem Ort ihrer Gründung. Die Kapitalgesellschaft gilt somit als in Staat A ansässig.

Beispiel 2:

Derselbe Sachverhalt wie in Beispiel 1, allerdings bestimmt sich die Ansässigkeit einer Kapitalgesellschaft nach dem in Staat B geltenden Recht nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Die Kapitalgesellschaft gilt somit sowohl in Staat A als auch in Staat B als ansässig.

Beispiel 3:

Derselbe Sachverhalt wie in Beispiel 1, allerdings bestimmt sich die Ansässigkeit einer Kapitalgesellschaft sowohl nach dem in Staat A als auch nach dem in Staat B geltenden Recht nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Die Kapitalgesellschaft gilt somit ausschließlich in Staat B als ansässig.

Beispiel 4:

Derselbe Sachverhalt wie in Beispiel 1, allerdings bestimmt sich die Ansässigkeit einer Kapitalgesellschaft nach dem in Staat A geltenden Recht nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und nach dem in Staat B geltenden Recht nach dem Ort ihrer Gründung. Die Kapitalgesellschaft gilt somit weder in Staat A noch in Staat B als ansässig.

6.4. Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist ( § 46 GMSG)

42Das meldende Finanzinstitut muss feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ( § 94 GMSG) mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist. Wenn es sich bei der beherrschenden Person eines passiven NFEs um eine meldepflichtige Person handelt, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten.

Wird ein Neukonto von einem Rechtsträger oder mehreren Rechtsträgern gehalten, die passive NFEs mit einer beherrschenden Person oder mehreren beherrschenden Personen sind, die meldepflichtige Personen sind, muss das Konto auch dann, wenn die beherrschende Person in demselben Staat ansässig ist wie der passive NFE, als meldepflichtiges Konto behandelt werden (Sec. VI Rz 16 CRS-Kommentar).

Um dies festzustellen, sind die gesetzlich angeführten Leitlinien zu beachten ( § 46 GMSG). Diese sind in der jeweils geeignetsten Reihenfolge zu befolgen:

  • Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist: Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG ist, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.

  • Feststellung der beherrschenden Person des Kontoinhabers: Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

  • Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist: Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut nur auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

Wenn ein meldendes Finanzinstitut den Status des Kontoinhabers nicht als aktiven NFE oder als ein anderes Finanzinstitut als ein oben genanntes nach § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG bestimmen kann, muss das meldende Finanzinstitut annehmen, dass es sich um einen passiven NFE handelt (Sec. VI Rz 18 CRS-Kommentar).

In Bezug auf die Gültigkeit von Selbstauskünften gelten dieselben Anforderungen wie für Selbstauskünfte bei bestehenden Konten von Rechtsträgern. Dasselbe gilt für die Widerlegung von Fehlern bei Selbstauskünften, für das Erfordernis, Selbstauskünfte für jedes einzelne Konto zu beschaffen sowie für die Dokumente, die von anderen Personen gesammelt werden (Sec. VI Rz 11 CRS-Kommentar).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§§ 43 bis 46 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 86 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 44 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 45 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 45 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 45 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 46 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 94 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 59 Abs. 1 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451