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Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027

13. Strafbestimmungen, Missbrauch und interne Kontrollmaßnahmen ( §§ 107 bis 111 GMSG)

94Für die Verletzung der Meldepflicht sowie die Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung bestehen gesonderte Strafbestimmungen.

§ 107 Abs. 1 sieht entsprechend wirksame Strafbestimmungen im Falle der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflichten nach § 3 GMSG vor. Von dieser Strafbestimmung ist jedoch nur die Verletzung von Meldepflichten umfasst, die für die ausländischen Steuerbehörden unerlässlich sind. Werden mehrere Verpflichtungen verletzt, so ist gemäß § 21 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958) auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei bei den hier vorgesehenen festen Strafdrohungen gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG keine Kumulation der Strafdrohungen stattfindet. Das bedeutet, die höchste Einzelstrafdrohung der verwirklichten Finanzvergehen ist zugleich die Höchststrafe für alle Finanzvergehen gemeinsam (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Bd. I5, 2018, § 21 Rz 5). Die Höhe der zu verhängenden Strafe ist innerhalb des so festgestellten Strafrahmens nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemäß § 23 FinStrG auszumessen, wobei die Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen einen Erschwerungsgrund darstellt (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Bd. I5, 2018, § 21 Rz 5c).

Meldende Finanzinstitute ( § 54 GMSG) im Rahmen der Verbandsverantwortlichkeit sowie die nach in den internen Regelungen der Finanzinstitute bestimmten Verantwortlichen sind die Adressaten der Strafbestimmungen.

Die Meldungen nach § 3 GMSG gelten als Abgabenerklärungen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 bis 53 GMSG obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Die Finanzvergehen sind als verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu ahnden. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG.

13.1. Vorlage einer falschen Selbstauskunft durch den Kontoinhaber

94aDas GMSG verpflichtet nur meldepflichtige Finanzinstitute zur Abgabe einer Meldung. Es kann daher auch nur ein solches Finanzinstitut wegen einer Meldepflicht- oder Sorgfaltspflichtverletzung gemäß §§ 107 oder 108 GMSG als unmittelbarer Täter bestraft werden. Liegt die Ursache der Meldepflichtverletzung in einer vom Kontoinhaber (oder dessen bevollmächtigter Vertretung) vorgelegten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig erteilten Selbstauskunft, kann der Kontoinhaber (bzw. bevollmächtigte Vertreter) aufgrund der in § 11 Finanzstrafgesetz normierten Bestimmungstäterschaft nach § 107 GMSG bestraft werden, auch wenn das meldende Finanzinstitut als schuldloser unmittelbarer Täter nicht bestraft wird.

13.2. Missbrauch

94bDer Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Meldepflicht nicht umgehen. Missbrauch liegt vor, wenn die wirtschaftliche Zielsetzung einer rechtlichen Gestaltung unangemessen ist, da der wesentliche Zweck der Gestaltung die Umgehung der Meldepflicht gemäß § 3 GMSG darstellt. Missbrauch kann nur behördlich festgestellt werden und muss dem meldenden Finanzinstitut von der feststellenden Behörde in geeigneter Form mitgeteilt werden. Ein von Missbrauch informiertes meldepflichtiges Finanzinstitut hat die Meldung nach § 3 GMSG in den Folgejahren so zu erstellen, wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erstellen gewesen wäre.

13.3. Interne Kontrollmaßnahmen

94c§ 110 GMSG sieht für meldende Finanzinstitute eine Verpflichtung vor, geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Meldeverpflichtung gemäß § 3 GMSG und die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 eingehalten werden. Die Kontrollmaßnahmen haben dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des meldenden Finanzinstitutes Rechnung zu tragen. Die für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung gemäß § 3 maßgeblichen Prozesse sind im Rahmen der Kontrollmaßnahmen zu überprüfen und beinhalten die stichprobenartige Überprüfung der meldepflichtigen Finanzkonten, der Kunden, für die keine Meldung erstattet wurde, sowie der zugehörigen Dokumentation. Die Dokumentation der durchgeführten Kontrollmaßnahmen haben aus Anlass einer konkreten abgabenbehördlichen Maßnahme dem Außenprüforgan zugänglich gemacht zu werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 107 bis 111 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 107 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 54 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 3 bis 53 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 58 Abs. 1 lit. f FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 107 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 108 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 110 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Schlagworte:
Finanzinstitut - Meldepflicht - Konto - Finanzkonto
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451