Richtlinie des BMF vom 13.06.2017, BMF-010220/0106-IV/5/2017
4 Energieabgabenvergütung
4.2 Anspruchsberechtigung und Antragstellung

4.2.2 Antragstellung

4.2.2.1 Voraussetzungen

243Der Unternehmer kann den Antrag auf Vergütung der Energieabgaben unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen innerhalb von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag für einen Betrieb gestellt wird, der umsatzsteuerlich ein unselbständiger Unternehmensteil ist. Der Antrag wird mit einem Bescheid erledigt, wobei die Erstattung in einem Betrag und nicht nach einzelnen Energieabgaben getrennt erfolgt. Der allgemeine Selbstbehalt beträgt 400 Euro.

4.2.2.1.1 Frist

244Bei der Fünfjahresfrist für die Antragstellung handelt es sich um eine im Energieabgabenvergütungsgesetz geregelte Ausschlussfrist.

Sie ist daher nicht nach den Bestimmungen der BAO verlängerbar und unterliegt auch keiner sonstigen Fristenregelung ( § 110 Abs. 1 BAO).

Da der Zeitraum, für den der Vergütungsantrag eingebracht werden kann, ein Kalender(Wirtschafts-)Jahr umfasst, beginnt diese Frist mit dem auf den letzten Tag des jeweiligen Vergütungszeitraums folgenden Tag zu laufen und endet nach fünf Jahren. Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind grundsätzlich dann gegeben, wenn der Vergütungszeitraum abgeschlossen ist, da die für eine Antragstellung notwendigen Angaben (Umsätze des Betriebes, Vorleistungen, Betrag der im Vergütungszeitraum entrichteten Energieabgaben) zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sind.

4.2.2.1.2 inhaltliche Erfordernisse

245Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger und die in § 1 EnAbgVergG genannten Beträge genau zu enthalten ( § 2 Abs. 2 Z 1 EnAbgVergG).

246Für die Elektrizitäts- und Erdgasabgabe ergeben sich diese Beträge aus dem Abrechnungsbeleg, zu dessen Ausstellung der Lieferer bzw. Netzbetreiber gemäß § 6 Abs. 2 ElAbgG bzw. § 7 Abs. 2 ErdgasAbgG verpflichtet ist, und in dem dem Empfänger der Lieferung die jeweilige Abgabe offen ausgewiesen werden muss.

Für die Kohleabgabe ist eine Rechnungslegung ebenfalls vorgesehen.

Für die vergütungsfähigen Mineralöle ergibt sich die Höhe der jeweils zu entrichtenden Mineralölsteuer zunächst aus § 3 Mineralölsteuergesetz 1995. Beim Mineralöl wird der steuerbare Tatbestand aber üblicherweise bereits mit Verbringen aus dem Steuerlager gesetzt ( § 21 Mineralölsteuergesetz 1995). Mineralöl kann mehrfach weitergeliefert werden, wobei insoweit keine neuerliche Steuerschuld entsteht. Der letztlich Vergütungsberechtigte erhält daher häufig den Abrechnungsbeleg nicht unmittelbar vom Abgabenschuldner, der die Mineralölsteuer tatsächlich abführen und somit den genauen Steuerbetrag ermitteln muss, sondern von einem anderen Lieferer.

Das Mineralölsteuergesetz 1995 sieht auch keine Verpflichtung zum offenen Ausweis der Abgabe vor.

Der Antragsteller muss für die Vergütung jedoch Unterlagen vorweisen können, aus denen sich eindeutig nachvollziehbar die Menge und die Art des vergütungsfähigen Mineralöles sowie der jeweilige Steuersatz ergibt.

Der Lieferer des Mineralöles muss daher - auch wenn er nicht selbst Abgabenschuldner ist - seinem Kunden die notwendigen Daten in entsprechender Form (Rechnung) bekannt geben.

247Hinsichtlich einer Vergütung von Heizöl leicht, mittel und schwer ist es für die Berechnung der Selbstbehalte erforderlich, dass die verbrauchte Menge in kg angegeben wird.

Eine Rechnung, in der insoweit eine Angabe in Litern erfolgt ist, ist für die Energieabgabenvergütung ungeeignet und muss entsprechend geändert werden, zumal auch nach § 3 Mineralölsteuergesetz 1995 die Mineralölsteuer für Heizöl leicht, mittel und schwer nach Kilogramm bemessen wird. Bei der Umrechnung von Heizöl leicht von Liter auf kg kann davon ausgegangen werden, dass ein Liter Heizöl leicht 0,88 kg entspricht.

4.2.2.2 Berechnung des Vergütungsbetrages

248Für die Ermittlung des endgültigen Vergütungsbetrages sind zwei gesonderte Berechnungen durchzuführen.

In einer Berechnung ist der Betrag festzustellen, der sich nach Abzug von 0,5% des Nettoproduktionswertes von den geleisteten Energieabgaben ergibt.

249In einer weiteren Berechnung müssen in Abhängigkeit vom jeweiligen Verbrauch für jeden einzelnen Energieträger folgende gesondert festgelegte Selbstbehalte (Mindeststeuer nach der Energiesteuerrichtlinie) vom Gesamtbetrag der geleisteten Energieabgaben abgezogen werden:


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  • für elektrische Energie
0,0005 Euro/kWh
  • für Erdgas
0,00598 Euro/Normkubikmeter
  • für Kohle
0,15 Euro/Gigajoule
  • für Heizöl Extraleicht
21 Euro/1000 Liter
  • für Heizöl leicht, mittel, schwer
15 Euro/1000 kg
  • für Flüssiggas
7,5 Euro/1000 kg

Bei der Ermittlung des Selbstbehaltes unter Zugrundelegung von Verbrauchswerten kann dieser hinsichtlich verbrauchter Kohle statt in Gigajoule auch wie folgt berechnet werden:


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  • für Koks
0,0045 € pro verbrauchtem kg
  • für Steinkohle
0,0051 € pro verbrauchtem kg
  • für Braunkohle
0,0022 € pro verbrauchtem kg
  • für Petrolkoks
0,0049 € pro verbrauchtem kg
  • für Naturbitumen
0,0064 € pro verbrauchtem kg

Die beiden sich danach ergebenden Beträge werden einander gegenübergestellt.

Eine Vergütung erfolgt in Höhe des niedrigeren Betrages, der noch um den allgemeinen Selbstbehalt von 400 Euro zu kürzen ist ( § 2 Abs. 2 Z 2 EnAbgVergG).

Beispiel:

1) Der Nettoproduktionswert beträgt 500.000,00 Euro; der Betrieb verbrauchte 20.000 kWh elektrische Energie, 100.000 m³ Erdgas, 1.500 kg Koks, 3.000 kg Steinkohle, 15.000 l Heizöl Extraleicht und 2.500 kg Flüssiggas.

2) die zu berücksichtigenden (Mindeststeuer)Selbstbehalte betragen:


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pro kWh elektrische Energie:
0,0005 €
bei einem Verbrauch von:
20.000 kWh
10,00 €
pro m³ Erdgas:
0,00598 €
bei einem Verbrauch von:
100.000 m³
598,00 €
pro kg Koks
0,0045 €
bei einem Verbrauch von:
1.500 kg
6,75 €
pro kg Steinkohle
0,0051 €
bei einem Verbrauch von:
3.000 kg
15,30 €
pro Liter Heizöl Extraleicht
0,021 €
bei einem Verbrauch von:
15.000 l
315,00 €
pro kg Flüssiggas
0,0075 €
bei einem Verbrauch von:
2.500 kg
18,75 €
Summe der Selbstbehalte:
963,80 €

3) Berechnung der geleisteten Energieabgaben:


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Verbrauch an elektrischer Energie:
20.000 kWh
darauf geleistete ELA
(0,015 €/kWh)
+ 300,00 €
Verbrauch an Erdgas:
100.000 m³
darauf geleistete EGA
(0,066 €/m³)
6.600,00 €
Verbrauch an Koks
1.500 kg
darauf geleistete KA
(0,05 €/kg)
75,00 €
Verbrauch an Steinkohle
3.000 kg
darauf geleistete KA
(0,05 €/kg)
150,00 €
Verbrauch an Heizöl Extraleicht
15.000 l
darauf geleistete MÖSt
(0,098 €/l)
1.470,00 €
Verbrauch an Flüssiggas
2.500 kg
darauf geleistete MÖSt
(0,043 €/kg)
107,50 €
Summe der geleisteten Energieabgaben:
8.702,50 €

4) Gegenüberstellung:

a)


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Summe der geleisteten Energieabgaben:
8.702,50 €
abzüglich Nettoproduktionswert 500.000,00 € x 0,005:
- 2.500,00 €
ergibt:
6.202,50 €

b)


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Summe der geleisteten Energieabgaben:
8.702,50 €
abzüglich der Summe der (Mindeststeuer)Selbstbehalte:
- 963,80
ergibt:
7.738,70 €

5) der niedrigere Betrag wird abzüglich des allgemeinen Selbstbehaltes iHv 400 Euro gutgeschrieben:


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niedrigerer Vergleichswert:
6.202,50 €
abzüglich Selbstbehalt:
- 400,00 €
endgültiger Vergütungsbetrag:
5.802,50 €

4.2.2.3 Vorausvergütung

251Betriebe, für die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) bereits eine Vergütung geltend gemacht wurde und für die auch im laufenden Jahr ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht, können unterjährig - nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) - eine Vorausvergütung in Höhe von 5% des Vergütungsbetrages des Vorjahres beantragen (Formular ENAV 3).

Dieser Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) wieder abgezogen (vgl. § 2 Abs. 2 Z 3 EnAbgVergG).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Verweise:
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 6 Abs. 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 7 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 21 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 2 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 2 Z 3 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte:
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Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447