4.2.1.3 Einschränkung des Vergütungsanspruches
240Energieabgaben können nur insoweit vergütet werden, als die Energieträger nicht weitergeliefert werden, oder der Produktionsbetrieb (bis : Betrieb) aus diesen Energieträgern Wärme, Dampf oder Warmwasser erzeugt und liefert.
Zur Verhinderung einer mehrfachen Inanspruchnahme für Betriebe im Allgemeinen oder Teile von Betrieben, die elektrische Energie, Erdgas oder aus diesen Energieträgern erzeugte Wärme (Warmwasser oder Dampf) liefern, wird hier die Möglichkeit der Energieabgabenvergütung nicht zugelassen. In diesen Fällen soll der Abnehmer der Energie, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, die Vergütung geltend machen können.
Der Vergütungsanspruch besteht ausschließlich für den Energieverbrauch iZm dem eigenen Produktionsbetrieb (bis : Betrieb), während die Weiterlieferung von Energie gegebenenfalls den weiterbelieferten Produktionsbetrieb (bis : Betrieb) zur Vergütung berechtigt.
Beispiel 1:
(Rechtslage bis )
Eine Gemeinde hat eine Kantine, die als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist, eingerichtet und anschließend verpachtet. Die Stromrechnung wird an die Gemeinde gelegt. Wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung der Strom inklusive Elektrizitätsabgabe an den Kantinenpächter weiterverrechnet und die Elektrizitätsabgabe gesondert ausgewiesen, kann die Kantine die Energieabgabenvergütung für die weiterverrechneten Energieabgaben beantragen, wenn sonst alle Voraussetzungen vorliegen.
Die Gemeinde hat keinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der weiterverrechneten Energieabgaben, sondern nur hinsichtlich jener Energieabgaben, die auf eine eigene betriebliche Tätigkeit im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art entfallen.
Beispiel 2:
(Rechtslage bis )
Ein Unternehmer bietet vertraglich zu einem Fixpreis ein "Leistungsbündel" an, in dem neben der Betriebsführung und Betreuung haustechnischer Anlagen eines Gebäudes auch das Entgelt für Heizung, Wärme- und Energieversorgung enthalten sind. Der leistende Unternehmer erzeugt die vertragsgemäß zu liefernde Wärme selbst und bezieht hierfür mit Energieabgaben belastete Energieträger (zB Erdgas).
Unabhängig von der Art und Weise der Weiterverrechnung (Fixpreis) besteht kein Vergütungsanspruch für den leistenden Unternehmer für die auf die weitergelieferten Energieträger entfallenden Energieabgaben bzw. insoweit er aus diesen Wärme erzeugt und weitergeliefert hat.
Gibt der leistende Unternehmer jedoch dem Leistungsempfänger die Menge der jeweils weiterverrechneten Energieträger und die darauf entfallenen Energieabgaben bekannt, kann dieser beim Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen insoweit die Energieabgabenvergütung beantragen.
Beispiel 3:
(Rechtslage bis )
Eine Besitz- und VerwaltungsGmbH, die ein Einkaufszentrum im Rahmen einer über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden betrieblichen Tätigkeit betreibt und Energiekosten inkl. Energieabgaben ohne gesonderten Ausweis monatlich an die Pächter der Geschäftslokale weiterverrechnet, hat insoweit keinen Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung, sondern ist dieser auf im Rahmen ihrer eigenen betrieblichen Tätigkeit entstandene Energieaufwendungen begrenzt.
Hinsichtlich der weiterverrechneten Energieabgaben kann sich ein Vergütungsanspruch nur für die einzelnen Shops ergeben. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass in der Rechnung die Menge der jeweils weiter verrechneten Energieträger und die darauf entfallenden Energieabgaben bekannt gegeben werden.
Werden von der Besitz- und VerwaltungsGmbH Energiekosten für Flächen, die von den Shopbetreibern gemeinsam genutzt werden (zB Stiegenhäuser, Gänge usw.) nach einem bestimmten Aufteilungsschlüssel anteilig an die Shopbetreiber weiterverrechnet und die darauf entfallenden Energieabgaben ebenfalls bekannt gegeben, können die Shopbetreiber auch hinsichtlich dieser Energieabgaben die Energievergütung beantragen.
Werden Energiekosten für solche gemeinsam genutzten Flächen von der Besitz- und VerwaltungsGmbH nicht an den Shopbetreiber weiterverrechnet, sondern von diesem selbst getragen, ist die Besitz- und VerwaltungsGmbH selbst berechtigt, für die in diesen Ausgaben enthaltenen Energieabgaben die Energieabgabenvergütung zu beantragen.
Beispiel 4:
(Rechtslage bis )
Ein Betrieb erzeugt und liefert Fernwärme aus der Verbrennung von Hackgut unter Einsatz von elektrischer Energie und Erdgas.
Erfolgt die Fernwärmeerzeugung ausschließlich aus der Verbrennung von Hackgut, so dass im Wärmeerzeugungsprozess selbst elektrische Energie und Erdgas nicht eingesetzt werden, und diese Energieträger nur zu anderen unmittelbar betrieblichen Zwecken (zB Beleuchtung, Betrieb von Pumpen) verwendet werden, besteht ein Vergütungsanspruch nach den allgemeinen Voraussetzungen des EnAbgVergG.
Erfolgt die Fernwärmeerzeugung nicht nur aus der Verbrennung von Hackgut, sondern wird alternativ auch elektrische Energie und Erdgas eingesetzt, ist insoweit für diese Energieträger kein Vergütungsanspruch nach EnAbgVergG gegeben.
Die im ElAbgG und ErdgasAbgG vorgesehenen Befreiungsbestimmungen sind hier nicht anwendbar, da sie sich im Wesentlichen auf die Erzeugung oder Fortleitung von elektrischer Energie oder Erdgas sowie deren nichtenergetische Nutzung beziehen, aber nicht auf die Erzeugung von Wärme.
Beispiel 5:
(Rechtslage bis )
Ein Betrieb erzeugt und liefert Fernwärme ausschließlich durch Einsatz elektrischer Energie oder Erdgas (ohne Verbrennung anderer Wirtschaftsgüter, wie zB Hackgut oder Müll).
Ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht bei entsprechendem Nachweis nur insoweit, als der Einsatz der Energieträger für eigene unmittelbare betriebliche Zwecke erfolgt ist (zB Beleuchtung, Beheizung, aber auch für den Einsatz von Maschinen oÄ, die für die Wärmeerzeugung grundsätzlich notwendig sind), nicht aber insoweit sie zur Erzeugung von Wärme (bzw. hinsichtlich des eigentlichen Inputs der Elektrizität oder des Erdgases zur Wärmeerzeugung) bzw. für deren Weiterlieferung verwendet werden.
Beispiel 6:
(Rechtslage bis )
Ein Betrieb erzeugt und liefert Fernwärme durch Müllverbrennung. Auch hier ist ein Vergütungsanspruch nur insoweit gegeben, als vergütungsfähige Energieträger unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke und nicht zur Erzeugung und Lieferung von Wärme eingesetzt werden.
Beispiel 7:
Ein Betrieb erwirbt mit Kohleabgabe belastete Kohle zur betrieblichen Verwendung im Produktionsprozess. Daneben veräußert er Kohle in geringem Umfang an andere Betriebe. Für die Kohleabgabe, die auf die weiterveräußerte Kohle entfällt, besteht kein Vergütungsanspruch nach dem EnAbgVergG.
241Schließen sich umsatzsteuerpauschalierte Gärtnereibetriebe zu einer Genossenschaft zusammen, wobei die bei der Genossenschaft anfallenden Energiekosten auf die Mitglieder umgelegt werden, dann bestehen keine Bedenken, wenn die von der Genossenschaft ihren Mitgliedern weiterverrechneten Energieabgaben bei diesen in ihre Energieabgabenvergütung einbezogen werden.
Voraussetzung ist aber, dass die Weiterverrechnung auf Grund einer sachgerechten und eindeutig nachvollziehbaren Kostenzuordnung (zB auf Grund eigener Zähler) erfolgt. Eine schätzungsweise Aufteilung der Energiekosten reicht hingegen nicht aus.
242Energieabgaben, die auf Energieträger entfallen, die für die Lieferung von Kälte eingesetzt werden, sind nicht vergütungsfähig, da es sich bei der Lieferung von Kälte ebenfalls um die Lieferung von Wärme - wenn auch in einer besonderen Erscheinungsform - handelt, bei deren Weiterlieferung eine Vergütung der darin enthaltenen Energieträger nach dem EnAbgVergG ausgeschlossen ist.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Schlagworte: | Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Vergütungsanspruch - Energieträger - Produktionsbetrieb - Betrieb - Weiterlieferung - mehrfache Inanspruchnahme - Wärme - Dampf - Warmwasser - Kantine - Leistungsbündel - Einkaufszentrum - Fernwärme - Wärmeerzeugung - Müllverbrennung - umsatzsteuerpauschalierte Gärtnereibetriebe - Lieferung von Kälte - Kälte |
Stammfassung: | BMF-010220/0058-IV/9/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAA-76447