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Richtlinie des BMF vom 15.04.2011, BMF-010220/0058-IV/9/2011
3 Kohleabgabe

3.7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

159Die Aufzeichnungen müssen gemäß § 7 KohleAbgG in der Art geführt werden, dass die tatsächlich gelieferten, verbrauchten oder weiter gelieferten Mengen an Kohle überprüft werden können.

Im Fall der Lieferung oder der Weiterleitung von Kohle ist dem Abnehmer vom Abgabenschuldner (Lieferer) spätestens in der Jahresabrechnung die Kohleabgabe getrennt von den anderen Rechnungsbestandteilen offen auszuweisen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 7 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Schlagworte:
Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Aufzeichnungspflichten - Rechnungslegungspflichten - Geschäftsunterlagen - Überprüfbarkeit - offener Ausweis der Abgabe
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447