3.4 Abgabenschuldner
3.4.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung von Kohle
145Wird die Kohle durch einen Kohlehändler oder Kohleerzeuger geliefert, dann schuldet der Lieferer die Abgabe.
3.4.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch von Kohle
146Wird die Kohle vom Kohlehändler, Kohleerzeuger oder auch vom Importeur selbst verbraucht, dann ist der jeweilige Verbraucher Abgabenschuldner.
Dies ist zB der Fall, wenn der Kohlenhändler einen Teil seiner an sich zur Weiterveräußerung bestimmten Kohle selbst verheizt. Ebenso ist das Verheizen eigener Kohle durch einen Kohlebergbaubetrieb steuerpflichtiger Eigenverbrauch.
Ein solcher Eigenverbrauch liegt auch dann vor, wenn ein inländischer Endverbraucher (Unternehmer oder Privatperson) Kohle aus dem Ausland selbst ins Inland mitbringt, um sie im Unternehmen oder zu privaten Zwecken zu verbrauchen (zB zum Verheizen). In diesem Fall schuldet dieser (End)Verbraucher die Abgabe.
3.4.3 Lieferung durch ausländischen Lieferer
3.4.3.1 Haftung für Kohleabgabe
147Liefert ein ausländischer Lieferer einem inländischen Empfänger Kohle, die nicht zur Weiterlieferung bestimmt ist, im Steuergebiet (zB an seinen Wohnsitz), unterliegt der Vorgang der Kohleabgabe, da gemäß § 1 Abs. 2 KohleAbgG der Lieferort dort liegt, wo der Empfänger über die Kohle verfügen kann.
Der ausländische Lieferer schuldet die Kohleabgabe, der inländische Empfänger der Kohlelieferung haftet jedoch für die Entrichtung der Kohleabgabe.
3.4.3.2 Umsatzsteuerpflicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Schwellenerwerber und Endverbraucher (Versandhandelsregelung)
148Mit Wirksamkeit ab gehören gemäß Art. 1 Abs. 6 letzter Satz UStG 1994 unter anderem auch Kohle (und Koks) als "Energieerzeugnisse" im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne des UStG 1994.
Gemäß Art. 1 Abs. 6 iVm Art. 1 Abs. 4 UStG 1994 gilt bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch ausländische Lieferer an die so genannten "Schwellenerwerber" (das sind im Wesentlichen pauschalierte Land- und Forstwirte, Kleinunternehmer, andere unecht befreite Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts) die Erwerbschwelle in Höhe von 11.000 Euro nicht, gemäß Art. 3 Abs. 7 iVm Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 gilt bei Lieferungen an Private (Nichtunternehmer) die Lieferschwelle in Höhe von 35.000 Euro (bis 2010: 100.000 Euro) nicht.
Das bedeutet, dass Kohle, die von ausländischen Lieferern an diese Personenkreise befördert oder versendet wird, im Inland nicht nur der Kohleabgabe, sondern ausnahmslos auch der Umsatzsteuer unterliegt.
"Schwellenerwerber" bewirken mit einem solchen Bezug von Kohle jedenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 4 UStG 1994, den sie bei dem für sie zur Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt erklären müssen.
Erfolgen solche Lieferungen nicht an "Schwellenerwerber", sondern an Privatpersonen, erbringt der ausländische Lieferer gemäß Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 im Inland umsatzsteuerbare Lieferungen. Da das Finanzamt Graz-Stadt für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern, die im Inland weder über einen Sitz, eine Niederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Wohnsitz verfügen, zuständig ist, muss sich der ausländische Lieferer bei diesem Finanzamt erfassen lassen und entsprechende Umsatzsteuererklärungen einreichen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 4 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003 |
Verweise: | § 1 Abs. 2 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003 Art. 1 Abs. 6 letzter Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 RL 2003/96/EG, ABl. Nr. L 283 vom S. 51 Art. 1 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 1 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Abgabenschuldner - Steuerschuldner - Kohleverbraucher - Kohlelieferanten - Abnehmer - Endverbraucher - Haftungsbestimmung - Verbrauchsteuerpflicht - Verbrauchsteuerrichtlinie - Steuerabfuhr - ausländischer Lieferant - Steuerpflicht - Abgabepflicht - Versandhandelsregelung - Umsatzsteuerpflicht - Lieferschwelle - Erwerbsschwelle - verbrauchsteuerpflichtige Waren - Haftung - Nichtunternehmer - Schwellenerwerber |
Stammfassung: | BMF-010220/0058-IV/9/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAA-76447