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Richtlinie des BMF vom 29.08.2013, BMF-010220/0228-VI/9/2013
2 Erdgasabgabe

2.7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

2.7.1 Aufzeichnungspflicht

102Die Aufzeichnungen müssen gemäß § 7 Abs. 1 ErdgasAbgG in der Art geführt werden, dass die tatsächlich gelieferten, verbrauchten oder weiter gelieferten Mengen an Erdgas überprüft werden können.

2.7.2 Rechnungslegungspflicht

103Im Fall der Lieferung oder der Weiterleitung von Erdgas ist dem Abnehmer vom Abgabenschuldner (Lieferer) oder Netzbetreiber spätestens in der Jahresabrechnung die Erdgasabgabe getrennt von den anderen Rechnungsbestandteilen offen auszuweisen.

2.7.3 Ersatz der Erdgasabgabe durch den Empfänger der Lieferung

104Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung muss der Empfänger einer der Erdgasabgabe unterliegenden Erdgaslieferung dem Abgabenschuldner oder dem Netzbetreiber die Erdgasabgabe, die von diesem weiterverrechnet wird, ersetzen ( § 7 Abs. 3 ErdgasAbgG).

Soweit der Empfänger der Erdgaslieferung ein Netznutzungsentgelt an den Netzbetreiber und auch Erdgasabgabe bezahlt, gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Sollte daher der Empfänger des Erdgases seinen Zahlungspflichten nicht vollständig nachkommen, besteht für den Netzbetreiber nur insoweit eine Haftung für die Erdgasabgabe, als diese vom Empfänger nicht bezahlt worden ist.

Hat der Netzbetreiber alle ihm zumutbaren Schritte unternommen, um seinen Anspruch auf Ersatz der Erdgasabgabe durch den Empfänger der Lieferung durchzusetzen, entfällt diese Haftung. Zumutbar im Sinne dieser Bestimmung ist es jedenfalls, dass der Netzbetreiber die gleichen Maßnahmen zur Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der Erdgasabgabe gesetzt hat wie zur Geltendmachung seines Anspruches auf das Netznutzungsentgelt.

Nur wenn er solche Schritte vergeblich gesetzt hat, ist eine Berichtigung einer an das Finanzamt bereits abgeführten, aber nicht weiter verrechenbaren Abgabe zulässig.

Gleiches gilt für den Lieferer des Erdgases als Abgabenschuldner: auch er kann eine verrechnete und bereits abgeführte Erdgasabgabe, die ihm vom Empfänger des Erdgases nicht ersetzt wurde, berichtigen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 7 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Verweise:
§ 7 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 7 Abs. 3 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte:
Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Aufzeichnungspflichten - Rechnungslegungspflichten - Netznutzungsentgelt - Netzbetreiber - Kostenersatz - Geschäftsunterlagen - Überprüfbarkeit - offener Ausweis der Abgabe - Ersatzpflicht - Ersatzleistung - Zumutbarkeit - Korrektur der Abgabe - Durchsetzung des Ersatzanspruchs
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447