Richtlinie des BMF vom 29.08.2013, BMF-010220/0228-VI/9/2013
2 Erdgasabgabe

2.4 Abgabenschuldner

2.4.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung von Erdgas

89Wird das Erdgas durch ein Erdgasunternehmen, anderen Erzeuger oder auch einen Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig.

2.4.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch von Erdgas

90Wird das Erdgas vom Erzeuger oder Importeur selbst verbraucht, dann ist er selbst steuerpflichtig.

2.4.3 Abgabenschuldner bei entgeltlicher Verwendung eines Leitungsnetzes

91Beliefern Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes, nutzen sie in der Regel das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt. Die Lieferung kann sowohl von einem inländischen als auch von einem ausländischen Lieferer erfolgen.

Dabei duldet der "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006 (ab im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011), in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes und legt dem Empfänger des Erdgases eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes.

Ein "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen.

Seit ist ein "Netzbetreiber" nach § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, jeder Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber.

In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher das Erdgas unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 4 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Verweise:
§ 6 Z 33 GWG, Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000
§ 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011, Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011
Schlagworte:
Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Abgabenschuldner - Wiederverkäufer - Erzeuger - Importeur - Versorgungsgebiet - Leitungsnetz - Netzbetreiber - GWG - Haftung - Steuerschuldner - Erdgasverbraucher - Erdgaslieferanten - Erdgaserzeuger - Bereitstellung von Leitungen - Bereitstellung von Netzen - Haftungsbestimmung
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447