2.4 Abgabenschuldner
2.4.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung von Erdgas
89Wird das Erdgas durch ein Erdgasunternehmen, anderen Erzeuger oder auch einen Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig.
2.4.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch von Erdgas
90Wird das Erdgas vom Erzeuger oder Importeur selbst verbraucht, dann ist er selbst steuerpflichtig.
2.4.3 Abgabenschuldner bei entgeltlicher Verwendung eines Leitungsnetzes
91Beliefern Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes, nutzen sie in der Regel das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt. Die Lieferung kann sowohl von einem inländischen als auch von einem ausländischen Lieferer erfolgen.
Dabei duldet der "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006 (ab im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011), in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes und legt dem Empfänger des Erdgases eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes.
Ein "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen.
Seit ist ein "Netzbetreiber" nach § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, jeder Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber.
In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher das Erdgas unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 4 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Verweise: | § 6 Z 33 GWG, Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000 § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011, Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 |
Schlagworte: | Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Abgabenschuldner - Wiederverkäufer - Erzeuger - Importeur - Versorgungsgebiet - Leitungsnetz - Netzbetreiber - GWG - Haftung - Steuerschuldner - Erdgasverbraucher - Erdgaslieferanten - Erdgaserzeuger - Bereitstellung von Leitungen - Bereitstellung von Netzen - Haftungsbestimmung |
Stammfassung: | BMF-010220/0058-IV/9/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAA-76447