2 Erdgasabgabe
2.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet
2.1.1 Steuerbare Vorgänge
2.1.1.1 Lieferung von Erdgas
60Der Erdgasabgabe unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErdgasAbgG jede Lieferung von Erdgas, ausgenommen das Erdgas wird an ein Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) oder an einen sonstigen Wiederverkäufer zur Weiterlieferung geliefert.
Solche Weiterlieferungen sind somit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ErdgasAbgG nicht steuerbar.
61"Erdgasunternehmen" im Sinne des § 6 Z 13 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006: eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, oder Durchführung von Hub-Dienstleistungen mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Z 20 ("Inhaber von Transportrechten"), Z 43 ("Regelzonenführer") und Z 48 ("Speicherunternehmen") GWG sind Erdgasunternehmen.
"Erdgasunternehmen" ab im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher.
Auch "Speicherunternehmen" ( § 7 Abs. 1 Z 58 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011), "Marktgebietsmanager" ( § 13 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011) und "Verteilergebietsmanager" ( § 17 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011) sind Erdgasunternehmen.
62"Inhaber von Transportrechten" im Sinne des § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, ist ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat.
63Als "Regelzonenführer" im Sinne des § 6 Z 43 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, wird derjenige Unternehmer bezeichnet, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
64Speicherunternehmen" im Sinne des § 6 Z 48 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006: eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet.
"Speicherunternehmen" ab im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 58 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist; hierzu genügt es, dass das Unternehmen die Speicheranlage bloß verwaltet.
65"Sonstige Wiederverkäufer" sind andere Unternehmen, die mit Erdgas handeln.
Auch die Lieferung an solche Erdgashändler, die das Erdgas zur gewerblichen Weiterveräußerung beziehen und weiterveräußern, unterliegt nicht der Erdgasabgabe.
2.1.1.2 Verbrauch von Erdgas
66Wird selbst hergestelltes (gefördertes) oder bezogenes Erdgas für andere Zwecke als zur Weiterlieferung oder für die im § 3 Abs. 1 ErdgasAbgG genannten befreiten Zwecke verbraucht, dann ist dieser Verbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErdgasAbgG steuerpflichtig.
Darunter fallen unter anderem die Beheizung und andere Zwecke für Verwaltungsgebäude und andere Betriebsgebäude.
67Wird das Erdgas von einem Erdgasunternehmen oder sonstigen Wiederverkäufer verbraucht bzw. selbst hergestellt (gefördert) oder in das Steuergebiet verbracht und verbraucht, dann unterliegt es gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErdgasAbgG ebenfalls der Abgabe.
2.1.1.3 Lieferung gegen Entgelt - Gegenleistung
68Die Erdgasabgabe für Erdgaslieferungen fällt auch dann an, wenn eine Bezahlung nicht in Geld erfolgt, sondern als Gegenleistung eine Sachleistung erbracht wird.
2.1.1.4 Lieferung von Erdgas zum teilweisen Verbrauch und zur teilweisen Weiterlieferung
69Wird Erdgas von einem Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 GWG (ab im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011) an einen sonstigen Wiederverkäufer geliefert, der dieses teilweise selbst verbraucht und teilweise weiterliefert, dann ist die Lieferung dieses Erdgases nicht steuerbar. Eine Steuerpflicht besteht für das weitergelieferte und selbst verbrauchte Erdgas.
Hier ist der Empfänger des Erdgases gemäß § 4 ErdgasAbgG selbst Abgabenschuldner.
2.1.2 Lieferort
70Um jeden Zweifel über den Ort der Lieferung zu beseitigen, ist gemäß § 1 Abs. 2 ErdgasAbgG festgelegt, dass beim Ort der Lieferung von dem Ort auszugehen ist, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann. Das ist in der Regel der Zähler.
2.1.3 Steuergebiet
71Der Besteuerung unterliegen gemäß § 1 Abs. 3 ErdgasAbgG alle Lieferungen und der Verbrauch im Inland mit Ausnahme der ehemaligen Zollausschlussgebiete Jungholz und Mittelberg, die von Deutschland beliefert werden und nach deutschem Recht der deutschen Erdgassteuer unterliegen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Verweise: | § 1 Abs. 1 Z 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 6 Z 13 GWG, Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000 § 6 Z 20 GWG, Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000 § 6 Z 43 GWG, Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000 § 6 Z 48 GWG, Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000 § 3 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 1 Abs. 1 Z 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 4 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 1 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 1 Abs. 3 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011, Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 § 7 Abs. 1 Z 58 GWG 2011, Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 § 13 GWG 2011, Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 § 17 GWG 2011, Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 |
Schlagworte: | Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Gaswirtschaftsgesetz - GWG - Wiederverkäufer - Weiterlieferung - Erdgasunternehmen - Inhaber von Transportrechten - Regelzonenführer - Speicherunternehmen - Steuerpflicht - Steuerbarkeit - Weiterverkauf - Erdgaslieferungen - Erdgasversorger - Weiterverkäufer - Letztverbraucher - steuerpflichtige Erdgaslieferungen - nicht steuerbare Erdgaslieferungen - Erdgasverkauf - Erdgasverkäufe - Erdgasverbrauch - Erdgasverbräuche - Eigenverbrauch - nicht steuerbarer Erdgasverbrauch - Verbringung von Erdgas - Erzeugungsanlage - Entgeltlichkeit - Gegenleistung - Ort der Erdgaslieferung - Erdgaszähler - Anwendungsbereich - Geltungsbereich - Erdgaserzeuger - Steuergebiet - Lieferort - Zollausschlussgebiet - Marktgebietsmanager - Verteilergebietsmanager |
Stammfassung: | BMF-010220/0058-IV/9/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAA-76447