Richtlinie des BMF vom 29.08.2013, BMF-010220/0228-VI/9/2013
1 Elektrizitätsabgabe

1.6 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

1.6.1 Aufzeichnungspflicht

44Die Aufzeichnungen müssen gemäß § 6 Abs. 1 ElAbgG in der Art geführt werden, dass die tatsächlich gelieferten, verbrauchten oder weiter gelieferten Mengen an elektrischer Energie überprüft werden können.

1.6.2 Rechnungslegungspflicht

45Im Fall der Lieferung oder der Weiterleitung elektrischer Energie ist dem Abnehmer vom Abgabenschuldner (Lieferer) oder Netzbetreiber spätestens in der Jahresabrechnung die Elektrizitätsabgabe getrennt von den anderen Rechnungsbestandteilen offen auszuweisen.

1.6.3 Ersatz der Elektrizitätsabgabe durch den Empfänger der Lieferung

46Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung muss der Empfänger einer der Elektrizitätsabgabe unterliegenden Elektrizitätslieferung dem Abgabenschuldner oder dem Netzbetreiber die Elektrizitätsabgabe, die von diesem weiterverrechnet wird, ersetzen ( § 6 Abs. 3 ElAbgG).

Soweit der Empfänger der Stromlieferung ein Netznutzungsentgelt an den Netzbetreiber und auch Elektrizitätsabgabe bezahlt, gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Sollte daher der Empfänger der elektrischen Energie seinen Zahlungspflichten nicht vollständig nachkommen, besteht für den Netzbetreiber nur insoweit eine Haftung für die Elektrizitätsabgabe, als diese vom Empfänger nicht bezahlt worden ist.

Hat der Netzbetreiber alle ihm zumutbaren Schritte unternommen, um seinen Anspruch auf Ersatz der Elektrizitätsabgabe durch den Empfänger der Lieferung durchzusetzen, entfällt diese Haftung. Zumutbar im Sinne dieser Bestimmung ist es jedenfalls, dass der Netzbetreiber die gleichen Maßnahmen zur Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der Elektrizitätsabgabe setzt wie zur Geltendmachung seines Anspruches auf das Netznutzungsentgelt.

Nur wenn er solche Schritte vergeblich gesetzt hat, ist eine Berichtigung einer an das Finanzamt bereits abgeführten, aber nicht weiter verrechenbaren Abgabe zulässig.

Gleiches gilt für den Lieferer der Elektrizität als Abgabenschuldner: auch er kann eine verrechnete und bereits abgeführte Elektrizitätsabgabe, die ihm vom Empfänger der Elektrizität nicht ersetzt wurde, berichtigen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
29.08.2013
Betroffene Normen:
§ 6 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte:
Aufzeichnungspflichten - Rechnungslegungspflichten - Geschäftsunterlagen - Überprüfbarkeit - offener Ausweis der Abgabe - Ersatzpflicht - Ersatzleistung - Netznutzungsentgelt - Netzbetreiber - Kostenersatz - Zumutbarkeit - Korrektur der Abgabe - Durchsetzung des Ersatzanspruchs
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447