FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 78
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 78 | ||
A. | Nichtzulassung und Ausschluss des Verteidigers (§ 78 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Ausschluss des Verteidigers von Beweisaufnahmen im Untersuchungsverfahren (§ 78 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Besprechung des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger (§ 78 Abs 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 78 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 78 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 78 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 78
A. Nichtzulassung und Ausschluss des Verteidigers (§ 78 Abs 1 FinStrG)
1
Grundsätzlich ist der Beschuldigte in der Wahl seines Verteidigers frei (Art 6 Abs 3 lit c EMRK). Dieses Recht wird durch § 78 Abs 1 FinStrG aber dann eingeschränkt, wenn dieselbe Person sowohl Zeuge als auch Verteidiger sein soll. Die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Verteidiger- und Zeugenstellung ergibt sich aus den verschiedenen Pflichten, nämlich der Pflicht des Verteidigers zur Parteilichkeit und der Wahrheitspflicht des Zeugen. Das Gesetz trifft deshalb je nach dem Verfahrensstadium zwei unterschiedliche Regelungen: Wer als Zeuge zur mündlichen Verhandlung vorgeladen, also nicht nur beantragt wurde, ist zur Verteidigung obligatorisch nicht zugelassen (§ 78 Abs 1 erster Satz FinStrG). Hingegen muss in dem der mündlichen Verhandlung vorausgehenden Untersuchungsverfahren das Verteidigeramt der Zeugenpflicht nicht zw...