Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 76

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 76
A.
Nebenbeteiligte
1, 2
II.
Rechtsprechung zu § 76

I. Kommentar zu § 76

A. Nebenbeteiligte

1

Personen, die zwar nicht Beschuldigte sind, aber dennoch von bestimmten Rechtsfolgen eines Finanzstrafverfahrens betroffen sind, werden durch § 76 FinStrG als Nebenbeteiligte zu Parteien des Verfahrens. Als solche dürfen sie nicht als Zeugen vernommen werden (§ 103 lit d FinStrG). Gem § 236 FinStrG gilt § 76 FinStrG auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Sie sind daher unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt (; [R 76/1, 2]) Nebenbeteiligte können sowohl natürliche als auch juristische Personen, aber auch Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 28 Abs 6 FinStrG) sein.

2

Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen von Nebenbeteiligten, nämlich Verfallsbeteiligte und Haftungsbeteiligte. Verfallsbeteiligte sind vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen am verfallsbedrohten Gegenstand ein Eigentums-, Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht oder die ein derartiges Recht behaupten (s Erläuterungen zu § 17 FinStrG, Rz 43–66). Haftungsbeteiligte sind Personen, die eine Haftung für die über einen Vertreter oder Dien...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.