FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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S. 1543Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Beginn der Führung des Finanzstrafregisters
Auf Grund des § 194e Abs. 1 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet:
Der Beginn der Führung des Finanzstrafregisters wird mit festgelegt.