FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 3
I. I. Kommentar zu Art II § 3
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Art II § 3 FinStrGNov 1985 enthält die Übergangsbestimmungen für das Verfahrensrecht. Eine Übergangsvorschrift ist für jene Straffälle notwendig, in denen ein Finanzvergehen vor dem begangen wurde, aber erst nach diesem Zeitpunkt das Finanzstrafverfahren durchgeführt wird, sowie für Fälle, in denen ein Finanzstrafverfahren zwar vor dem eingeleitet, aber nicht beendet wurde. § 3 Abs 1 FinStrG bestimmt für diese Fälle, dass anhängige Strafverfahren in jedem Fall ab dem nach dem Verfahrensrecht in der Fassung der FinStrGNov 1985 zu führen sind. Und zwar auch dann, wenn sie bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.
2
Die einzige Ausnahme von dieser Regel besteht gem § 3 Abs 2 bezüglich der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden. War zum ein Finanzstrafverfahren bereits gerichtsanhängig, so bleibt das Gericht auch weiterhin zuständig, auch wenn nach der neuen Rechtslage das Finanzvergehen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fiele. Zur Frage, wann ein Verfahren anhängig ist, siehe Kommentar § 31 FinStrG, 3. b). Kritisch zu dieser Übergangsbestimmung: Stoll, Zuständigkeitsgrenzen und Verjährungsfristen,...