FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 265
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 265
1
§ 265 Abs 1 bis 1x FinStrG regeln das Inkrafttreten des FinStrG 1958 sowie dessen Novellierungen samt allenfalls erforderlicher Übergangsbestimmungen. Aufgrund des Zeitablaufes haben die meisten dieser Bestimmungen ihre unmittelbare normative Bedeutung bereits verloren. So wurde mit BGBl I 2008/2 die Verfassungsbestimmung des Abs 1c als nicht mehr in Kraft befindlich festgestellt. Gleiches wäre nunmehr auch für die Verfassungsbestimmung des Abs 1q festzustellen.
Über den Inkrafttretenszeitpunkt hinaus von Bedeutung können allerdings jene Bestimmungen sein, die die Weitergeltung aufgehobener oder geänderter Normen für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte anordnen oder ausschließen.
2
Nach Abs 1h ist die Haftungsbestimmung des § 28 Abs 1 FinStrG auf alle vor dem begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden (Übernahme der Verbandsverantwortlichung in das Finanzstrafrecht).
Gem Abs 1p sind die § 38 bis 40 und 44 FinStrG in der vor Inkrafttreten des BGBl I 2010/104 geltenden Fassung auf vor dem begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden; gelten die geänderten Wertgenzen noch nicht für zum bereits bei StA, Gericht oder Spruchsenat anh...