TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 71a

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 71a
1- 3

I. Kommentar zu § 71a

1

In § 71a FinStrG werden die spezielle Organisationsnormen zur Bildung von Senaten des Bundesfinanzgerichtes zusammengefasst. Als lex specialis gehen sie den entsprechenden Bestimmungen des BFGG vor. Den Besonderheiten des Finanzstrafrechtes Rechnung tragend, sind besondere Senate für Finanzstrafrecht als Fachsenate einzurichten.

2

Die aus vier Mitgliedern bestehenden Senate setzen sich aus dem Vorsitzenden, einem weiteren Richter des BFG und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen. Sie unterscheiden sich insoweit nicht von den Senaten gemäß § 12 Abs 2 BFGG. Allerdings ist in der Geschäftsverteilung - wie bei den Spruchsenaten - zumindest ein Senat für selbständige und ein Senat für unselbständige Berufe vorzusehen (§ 71a Abs 4 iVm § 68 Abs 2 FinStrG).

3

Den fachkundigen Laienrichtern bei den Senaten für Finanzstrafrecht steht - abweichend zu der Regelung des BFGG - eine Vergütung der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach den für Schöffen anzuwendenden Bestimmungen zu. Die Bemessung obliegt dem BFG (siehe auch Kommentar zu § 70 Rz 2).

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.