FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 256
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 256 | |
II. | Rechtsprechung zu § 256 |
I. Kommentar zu § 256
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Nach der Rechtsprechung des VfGH sind in Gesetzen enthaltene Verweisungen auf andere Gesetze immer statisch zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das bedeutet, dass die Gesetzesbestimmung, auf die verwiesen wird, grundsätzlich in der Fassung anzuwenden ist, die sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes hatte, das auf sie verweist. Da jedoch die im FinStrG enthaltenen Verweisungen stets dynamisch gemeint sind, wurde eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung geschaffen (vgl EB-RV BG v , BGBl 375; 945 BlgNR 17. GP). Eine solche dynamische Verweisung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie auf eine Norm desselben normsetzenden Organs verweist. Hingegen wäre eine dynamische Verweisung auf ein Landesgesetz oder eine Verordnung als Befugnisdelegation verfassungswidrig (vgl G 8/12 ua [R 256/1]; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz 253, mit Vorbehalten zu diesem Rechtssetzungsinstrument). Zur Verweisung auf Unionsrecht siehe ua [R 256/2]; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 256...