FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 244
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 244 | ||
A. | Wiederaufnahme des Verfahrens |
I. Kommentar zu § 244
A. Wiederaufnahme des Verfahrens
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Die Bestimmungen der § 220 ff FinStrG sind auch im selbständigen Verfahren anzuwenden. Zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch die Finanzstrafbehörde befugt (§ 200 Abs 2 lit a FinStrG).