Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 238

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 238
A.
Berufung
13
II.
Rechtsprechung zu § 238

I. Kommentar zu § 238

A. Berufung

1

Die Aufzählung der Berufungsgründe ist eine erschöpfende. Mit ihnen kann das Nichtvorliegen der Haftungs- oder Verfallsvoraussetzungen geltend gemacht werden, also zB das Fehlen eines außerstrafrechtlichen Verschuldens (§ 28 Abs 3 oder § 17 Abs 3 FinStrG). Gem § 238 lit a FinStrG stellt das Vorliegen einer ausdrücklich unrichtigen Entscheidung darüber, ob der Nebenbeteiligte das Eigentum an den Verfallsgegenständen verliere, einen Berufungs- und keinen Nichtigkeitsgrund dar ( [R 17(3)/8]). Der Nebenbeteiligte ist nicht berechtigt, den urteilsmäßigen Vorbehalt eines Wertersatzanteiles für einen abgesonderten Beteiligten oder das Unterbleiben eines Vorbehaltsausspruches anzufechten ( [R 238/6]). Der Verfallsbeteiligte kann als Nebenbeteiligter das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aber auch dann bekämpfen, wenn durch die Verurteilung des Angeklagten einer der im § 281 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe verwirklicht wurde ( [R 238/4]). Verstößt der Ausspruch oder das Unterbleiben des Ausspruches über den Verfa...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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