FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 228
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 228 | ||
A. | Kostenersatz durch die Finanzstrafbehörde | ||
II. | Rechtsprechung zu § 228 |
I. Kommentar zu § 228
A. Kostenersatz durch die Finanzstrafbehörde
1
Unter den Voraussetzungen des § 390 Abs 1 StPO hat der Subsidiarankläger (§ 72 StPO) die durch ihn veranlassten Kosten, wenn das Strafverfahren anders als durch Schuldspruch beendet wird, zu ersetzen. Den Privatbeteiligten treffen jedoch keine Kosten, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück (Rücktritt von der Verfolgung; Diversion) beendet wird, wobei eine Diversion im Finanzstrafverfahren nur bei jugendlichen Straftätern anzuwenden ist. § 228 FinStrG schließt generell einen Kostenersatz durch die Finanzstrafbehörde gem § 390 und 390a StPO (Kostenersatz durch nicht ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners) aus und stellt sie damit der Staatsanwaltschaft gleich, die gem § 390 Abs 3 StPO nie zum Ersatz der Kosten verurteilt werden kann. Die Kosten in diesem Fall übernimmt der Bund (§ 390 Abs 1 StPO).
II. Rechtsprechung zu § 228
1. Der urteilsmäßige Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Zollamtes Klagenfurt steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil gemäß dem § 228 FinStrG die als Ankläger an Stelle des Staatsanwalts einschreitende Finanzstrafbehörde nicht zum Ersa...