FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 221
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 221 | ||
A. | Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit | ||
II. | Rechtsprechung zu § 221 |
I. Kommentar zu § 221
A. Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit
1
Wiederaufnahmsgründe zugunsten des Verurteilten finden sich in § 353 StPO. § 221 FinStrG ist das Gegenstück zu § 220 FinStrG, ergänzt § 353 StPO und zielt ausschließlich auf die zweigeteilte Zuständigkeit bei Finanzstrafverfahren hin ( [R 221/1]. § 221 betrifft jeden Fall von Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten aufgrund von die Gerichtszuständigkeit oder den strafbestimmenden Wertbetrag in Frage stellenden neuen Tatsachen oder Beweisen, einschließlich der Fälle des § 223 FinStrG ( [R 221/1]). Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 221 FinStrG ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Finanzvergehens (§ 221 Abs 1 FinStrG) sowie das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel (§ 221 Abs 1 FinStrG). Hinsichtlich der neuen Tatsachen und Beweismittel s Kommentar zu § 220 FinStrG. Neue Beweismittel müssen nur für das Gericht und nicht für den Verurteilten neu sein (nova producta) (vgl Seiler/Seiler, FinStrG4, § 221 Rz 3). Diese müssen geeignet sein, die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur ...