Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 221

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 221
A.
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit
13
II.
Rechtsprechung zu § 221

I. Kommentar zu § 221

A. Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit

1

Wiederaufnahmsgründe zugunsten des Verurteilten finden sich in § 353 StPO. § 221 FinStrG ist das Gegenstück zu § 220 FinStrG, ergänzt § 353 StPO und zielt ausschließlich auf die zweigeteilte Zuständigkeit bei Finanzstrafverfahren hin ( [R 221/1]. § 221 betrifft jeden Fall von Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten aufgrund von die Gerichtszuständigkeit oder den strafbestimmenden Wertbetrag in Frage stellenden neuen Tatsachen oder Beweisen, einschließlich der Fälle des § 223 FinStrG ( [R 221/1]). Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 221 FinStrG ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Finanzvergehens (§ 221 Abs 1 FinStrG) sowie das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel (§ 221 Abs 1 FinStrG). Hinsichtlich der neuen Tatsachen und Beweismittel s Kommentar zu § 220 FinStrG. Neue Beweismittel müssen nur für das Gericht und nicht für den Verurteilten neu sein (nova producta) (vgl Seiler/Seiler, FinStrG4, § 221 Rz 3). Diese müssen geeignet sein, die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur ...

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