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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 68

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 68
A.
Einrichtung von Senaten
1
B.
Feste Geschäftsverteilung
2, 3
II.
Rechtsprechung zu § 68

I. Kommentar zu § 68

A. Einrichtung von Senaten

1

Bei den im § 65 Abs 1 FinStrG aufgezählten Finanz- und Zollämtern sind Spruchsenate unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zu bilden (§ 68 Abs 1 FinStrG). Dabei obliegt die Organisation der Spruchsenate den Vorständen dieser Ämter. Es müssen bei jedem in § 65 genannten Finanz- oder Zollamt mindestens zwei Spruchsenate gebildet werden: ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen selbständiger Berufe, und ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet wird. Die Laienbeisitzer müssen nicht Mitglieder der entsendenden gesetzlichen Berufsvertretung sein, es kann sich bei ihnen auch um Kammerangestellte handeln, da das Gesetz nur vorschreibt, dass die Laienbeisitzer von der Berufsvertretung entsendet werden, nicht aber, dass sie Kammermitglieder sein müssen. Entsprechend dem Bedarf sind für jedes Senatsmitglied Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes in bestimmter Reihenfolge zum Einsatz kommen (§ 68 Abs 2 FinStrG).

B. Feste Geschäftsve...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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