FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 214
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 214 | ||
A. | Freispruch wegen Unzuständigkeit des Gerichtes | ||
II. | Rechtsprechung zu § 214 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 214 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 214 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 214
A. Freispruch wegen Unzuständigkeit des Gerichtes
1
Zu den Gründen des § 259 StPO, aus denen der Angeklagte freizusprechen ist, tritt gem § 214 FinStrG der der gerichtlichen Unzuständigkeit. Die Regelung entspricht der der Unzuständigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts gem § 210 FinStrG. Siehe daher auch die Erläuterungen zu § 210 FinStrG. Es handelt sich hier um einen Freispruch eigener Art ( [R 214(2)/16]). Das Gericht spricht hier nicht über Schuld oder Unschuld ab, sondern erklärt seine Unzuständigkeit. Ein Freispruch nach § 214 FinStrG steht dem Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK somit nicht entgegen. Durch den Freispruch nach § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes wird der Gewaltenteilung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung (Art 94 B-VG) Rechnung getragen und in die Kompetenz der Finanzstrafbehörde nicht eingegriffen.
2
Das Gericht hat, auch in Fällen tateinheitlichen Zusammentreffens eines Finanzvergehens mit einer gerichtlich strafbaren Tat anderer Art, grundsätzlich einen Freispruch nach § 214 FinStrG und nicht gem § 259 StPO zu...