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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 213

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 213
A.
Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung
1- 3
II.
Rechtsprechung zu § 213

I. Kommentar zu § 213

A. Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung

1

Sowohl Art 6 EMRK als auch Art 90 B-VG bestimmen, dass die Verhandlungen vor Gericht grundsätzlich öffentlich sein müssen. Ausnahmen davon sind begrenzt und gesetzlich zu verankern. Zu den Gründen des § 229 StPO, aus denen die Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung ausgeschlossen werden darf, kommen die für das Finanzstrafverfahren im Hinblick auf § 48a BAO viel wesentlicheren Gründe des § 213 FinStrG hinzu. Zu unterscheiden sind der zwingende Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn es der Angeklagte und die Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen (§ 213 Abs 1 lit a FinStrG) und der Ausschluss der Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten, wenn Punkte, welche der Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO unterliegen, zu erörtern sind. Der zwingende Ausschließungsgrund kann sich über die gesamte mündliche Verhandlung erstrecken und bedarf keiner Begründung. § 213 Abs 1 FinStrG entspricht dem § 127 Abs 2 FinStrG und § 213 Abs 2 FinStrG dem § 134 FinStrG. Siehe daher Kommentar § 127 FinStrG Rz 6 ff und zu § 134 FinStrG.

2

Die unberechtigte Ausschließung der Öffentlichkeit ist mit Nichtigkeit gem § 228 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 3 StPO bedroht, nicht aber die unbe...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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