FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 213
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 213 | ||
A. | Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 213 |
I. Kommentar zu § 213
A. Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung
1
Sowohl Art 6 EMRK als auch Art 90 B-VG bestimmen, dass die Verhandlungen vor Gericht grundsätzlich öffentlich sein müssen. Ausnahmen davon sind begrenzt und gesetzlich zu verankern. Zu den Gründen des § 229 StPO, aus denen die Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung ausgeschlossen werden darf, kommen die für das Finanzstrafverfahren im Hinblick auf § 48a BAO viel wesentlicheren Gründe des § 213 FinStrG hinzu. Zu unterscheiden sind der zwingende Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn es der Angeklagte und die Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen (§ 213 Abs 1 lit a FinStrG) und der Ausschluss der Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten, wenn Punkte, welche der Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO unterliegen, zu erörtern sind. Der zwingende Ausschließungsgrund kann sich über die gesamte mündliche Verhandlung erstrecken und bedarf keiner Begründung. § 213 Abs 1 FinStrG entspricht dem § 127 Abs 2 FinStrG und § 213 Abs 2 FinStrG dem § 134 FinStrG. Siehe daher Kommentar § 127 FinStrG Rz 6 ff und zu § 134 FinStrG.
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Die unberechtigte Ausschließung der Öffentlichkeit ist mit Nichtigkeit gem § 228 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 3 StPO bedroht, nicht aber die unbe...