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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 212

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 212
A.
Zuständigkeitsentscheidung
1.
Außerhalb der Hauptverhandlung (§ 212 Abs 1 bis 5 FinStrG)
1, 2
2.
In der Hauptverhandlung (§ 212 Abs 6 FinStrG)
3, 4

I. Kommentar zu § 212

A. Zuständigkeitsentscheidung

1. Außerhalb der Hauptverhandlung (§ 212 Abs 1 bis 5 FinStrG)

1

Mit FinStrGNov 2010 (BGBl I 2010/104) sind die Bestimmungen des § 202 FinStrG an das Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) angepasst worden, da nun die StA das Ermittlungsverfahren wegen fehlender Gerichtszuständigkeit von sich aus einstellen kann und nicht mehr das Gericht (vormals Ratskammer) um Entscheidung anrufen muss. Bei einem Rücktritt von der Anklage außerhalb der Hauptverhandlung ist die StA aber weiterhin verpflichtet, eine Zuständigkeitserklärung des Landesgerichts (§ 32 Abs 3 StPO, Vorsitzender des Schöffengerichts) einzuholen. Der StA ist es somit ab der Einreichung der Anklage verwehrt, einer Unzuständigkeitserklärung des Gerichts vorzugreifen, diese Entscheidung obliegt vor der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden des Schöffengerichts. Die StA hat vor dem beabsichtigten Rücktritt, genauer formuliert vor der Einholung einer Zuständigkeitserklärung des Landesgerichtes, die Gründe hierfür der Finanzstrafbehörde mitzuteilen (§ 211 FinStrG).

2

Mit AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) sind die vormals im § 202 FinStrG ...

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