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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 207

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 207
A.
Verwertung beschlagnahmter Gegenstände
1, 2

I. Kommentar zu § 207

A. Verwertung beschlagnahmter Gegenstände

1

§ 207 FinStrG entspricht dem § 90 Abs 2 und 3 FinStrG, der sich auf das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren bezieht.

2

Beschlagnahmte Gegenstände (s § 89-92 FinStrG), bei denen eine Verwahrung aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint, kann das Gericht durch die Finanzstrafbehörde verwerten lassen, vor allem durch Versteigerung gem § 39-49 AbgEO oder unter bestimmten Voraussetzungen durch Freihandverkauf gem § 50 AbgEO. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, bei der entweder die zeitliche Komponente oder ein erheblicher Wertverlust im Vordergrund steht. In Grenznähe beschlagnahmte Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, können von den Organen der Zollämter im kurzen Weg bestmöglich verwertet werden (§ 90 Abs 2 FinStrG). Der Beschuldigte und der Eigentümer sind tunlichst vor der Verwertung zu verständigen, vor allem, um die Möglichkeit zu gewähren, bei unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten einen zur Deckung dieser Kosten ausreichenden Betrag zu erlegen und die Verwertung dadurch zu vermeiden (§ 207 Abs 1 iVm § 90 Abs 2 FinStrG). S insbesondere Kommentar § 90 FinStrG.

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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