FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 205
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 205 | ||
A. | Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 205 |
I. Kommentar zu § 205
A. Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung
1
Die StA hat nach den Bestimmungen des § 190 StPO von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren von sich aus einzustellen. Opfer haben das Recht, die Fortführung eines durch die StA eingestellten Verfahrens zu verlangen. Nach § 205 FinStrG ist auch die Finanzstrafbehörde berechtigt, gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens einen Fortführungsantrag gem § 195 StPO zu stellen. Der Antrag auf Fortführung ist bei der StA einzubringen. Der Antrag hat das betreffende Verfahren zu bezeichnen, die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten und überdies sind die Gründe für eine Fortführung einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (§ 195 Abs 2 StPO).
2
Die StA hat die Finanzstrafbehörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen (§ 194 Abs 1 StPO iVm § 202 Abs 2 FinStrG) und darin auch auszuführen, aus welchem Grund das Verfahren eingestellt wurde (§ 194 Abs 2 StPO). Die Finanzstrafbehörde muss innerhalb...