FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 66
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 66 | ||
A. | Weisungsfreiheit (§ 66 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Zusammensetzung der Senate (§ 66 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 66 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 66
A. Weisungsfreiheit (§ 66 Abs 1 FinStrG)
1
Im Art 20 B-VG ist die Weisungsgebundenheit der Verwaltung verfassungsgesetzlich festgelegt. Diese gilt auch für Kollegialorgane. Sollen davon Ausnahmen gemacht werden, kann dies nur durch ein Verfassungsgesetz geschehen. Dies erfolgt durch § 66 Abs 1 FinStrG: Die Mitglieder der Spruchsenate sind danach in Ausübung ihres Amtes, und (nur) in dieser Eigenschaft, an keine Weisung gebunden. Der Vorstand der Finanzstrafbehörde oder der Bundesminister für Finanzen können weder dem Senat noch einem seiner Mitglieder Weisung erteilen. Weisungsungebunden ist gem § 66 Abs 1 FinStrG daher auch der Vorsitzende des Spruchsenates, wenn er als Einzelorgan der Finanzstrafbehörde tätig wird (s Kommentar § 65 Rz 5).
B. Zusammensetzung der Senate (§ 66 Abs 2 FinStrG)
2
§ 66 Abs 2 FinStrG bestimmt nur die Zahl der Mitglieder. Im Spruchsenat hat danach den Vorsitz ein Richter des Dienststandes zu führen, ein Mitglied ist ein Beamter des höheren Finanzdienstes und das dritte Mitglied muss ein Laienbeisitzer sein. Bei unvollständiger Besetzung eines Senates ist seine Entscheidung wegen Unzuständigkeit aufzuheben (