FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 203
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I. | Kommentar zu § 203 |
I. Kommentar zu § 203
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Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/112) wurde die Möglichkeit der Diversion erweitert. Davor war eine Diversion gem § 198 Abs 2 Z 1 StPO aF bei Schöffengerichtszuständigkeit ausgeschlossen, sodass diese auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen nicht anwendbar war. Nunmehr sieht § 198 Abs 2 Z 1 StPO (idF BGBl I 2015/112) eine Diversionsmöglichkeit für gerichtlich strafbare Taten vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind. Damit wären auch die gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen - mit Ausnahme schwerwiegender Fälle des Abgabenbetruges nach § 39 FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag von mehr als 50.000 € - der Diversion zugänglich.
§ 203 FinStrG idF AbgÄG 2015 (RV) soll die Diversionsmöglichkeit für Finanzvergehen weiterhin im bisherigen Ausmaß ausschließen. Dies wird in Hinblick darauf als gerechtfertigt angesehen, dass das Abstellen der Diversionsmöglichkeit (bloß) auf die Freiheitsstrafdrohung für den Bereich des Finanzstrafrechts, das auch Geldstrafen vorsieht, nicht sachgerecht erscheint (EB RV 869 BlgNR 25. GP S 31).