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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 201

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 201
A.
Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens
1- 3

I. Kommentar zu § 201

A. Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens

1

Auf Antrag des Beschuldigten ist das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn Strafaufhebungs-, Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen (§ 108 Abs 1 Z 1 StPO), oder wenn der bestehende Verdacht nicht erhärtet werden konnte und auch bei weiteren Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (§ 108 Abs 1 Z 2 StPO). Im Falle der Ziffer 2 darf ein Antrag auf Einstellung frühestens drei Monate (bei Verbrechenstatbeständen sechs Monate) ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden (§ 108 Abs 2 StPO). Der Antrag ist bei der StA einzubringen, welche entweder selbst das Ermittlungsverfahren einstellt (§§ 190, 191 StPO) oder den Antrag innerhalb von vier Wochen dem Gericht zur Entscheidung vorlegt. Wird ein Antrag auf Einstellung wegen § 108 Abs 1 Z 2 StPO vor der genannten Frist eingebracht, so ist dieser vom Gericht zurückzuweisen.

2

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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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