FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 201
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 201
A. Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens
1
Auf Antrag des Beschuldigten ist das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn Strafaufhebungs-, Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen (§ 108 Abs 1 Z 1 StPO), oder wenn der bestehende Verdacht nicht erhärtet werden konnte und auch bei weiteren Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (§ 108 Abs 1 Z 2 StPO). Im Falle der Ziffer 2 darf ein Antrag auf Einstellung frühestens drei Monate (bei Verbrechenstatbeständen sechs Monate) ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden (§ 108 Abs 2 StPO). Der Antrag ist bei der StA einzubringen, welche entweder selbst das Ermittlungsverfahren einstellt (§§ 190, 191 StPO) oder den Antrag innerhalb von vier Wochen dem Gericht zur Entscheidung vorlegt. Wird ein Antrag auf Einstellung wegen § 108 Abs 1 Z 2 StPO vor der genannten Frist eingebracht, so ist dieser vom Gericht zurückzuweisen.
2
In der Regel sind zur Aufklärung von Finanzdelikten umfassende und komplizierte Ermittlungen notwendig. Erfahrungen zeigen, dass die Komplexität der Fiskaldelikte mit der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages st...