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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 195

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 195
A.
1.
Zuständigkeit
1- 6
2.
Anklagegrundsatz
7
3.
Subsidiarität der StPO
8
B.
Idealkonkurrenz von Finanzvergehen und gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art 195 Abs 2 FinStrG)
9, 10
C.
Gerichtliches Finanzstrafverfahren gegen Verbände (§ 195 Abs 3 FinStrG)
II.
Rechtsprechung zu § 195
A.
Rechtsprechung zu § 195 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 195 Abs 2

I. Kommentar zu § 195

A. Geltung der StPO (§ 195 Abs 1 FinStrG)

1. Zuständigkeit

1

Für das gerichtliche Finanzstrafverfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften der StPO. Eine Bestrafung wegen eines gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehens (§ 53 FinStrG) kann daher nur nach vorangegangenem Strafverfahren gemäß den Bestimmungen der StPO und durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen (§ 1 StPO). Das gerichtliche Finanzstrafverfahren ist ein Gerichtsverfahren mit Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht (§ 31 Abs 3 StPO iV mit § 196a FinStrG, sachliche Zuständigkeit). Das Schöffengericht ist kein selbständiges Gericht, sondern ein Spruchkörper des LG (ein Richter und zwei Schöffen, § 32 Abs 1 StPO, bzw aus zwei Richtern und zwei Schöffen bei Finanzvergehen mit strafbestimmendem Wertbetrag über 1 Million €, § 32 Abs 1a Z 6 StPO).

2

Mit dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) erfuhr das Strafprozessrecht eine grundlegende Veränderung. Das Ermitt...

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