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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 194e

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 194e
1, 2

I. Kommentar zu § 194e

1

Im Abs 1 ist geregelt, dass die Führung des Finanzstrafregisters automationsunterstützt erfolgt. Im Hinblick auf die dafür erforderliche Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen soll der Bundesminister für Finanzen den Beginn der Führung mit Verordnung festlegen können. Mit Verordnung BGBl II 1997/351 wurde der Beginn mit festgelegt.

2

Abs 2 sieht die Heranziehung des Bundesrechenamts zur automationsunterstützten Führung als Dienstleister im Sinn des § 10 DSG 2000 vor. Den Finanzstrafbehörden, dem BFG und dem Bundesministerium für Finanzen ist die Möglichkeit der Direktabfrage (elektronischer Zugang) des Finanzstrafregisters, nach Maßgabe des § 194d, einzuräumen. Alle anderen Behörden haben nur das Recht auf Übermittlung der Daten.

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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