FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 194d
Übersicht
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I. Kommentar zu § 194d
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Bezüglich der Auskunftserteilung aus dem Finanzstrafregister wird zwischen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten, Staatsanwaltschaften, dem BFG und dem BMF einerseits und anderen inländischen sowie ausländischen Stellen andererseits unterschieden. Nur den Finanzstrafbehörden, dem BFG und dem BMF sind auch Auskünfte über bereits getilgte Bestrafungen zu erteilen.
Mit der FinStrG-Novelle 2010 (BGBl I 2010/104) und dem AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) erhielten alle Finanzstrafbehörden durch die Änderungen des zweiten Satzes im Abs 1 einen uneingeschränkten Zugang zum Finanzstrafregister. Dadurch wird die erforderliche Zusammenarbeit der Finanzstrafbehörden in überregional bedeutsamen Fällen auf ökonomische Weise verbessert und können zeit- und kostenaufwändige Amtshilfeersuchen vermieden werden (RV 24 BlgNR 25 GP).
Den Strafgerichten und den Staatsanwaltschaften ist nur über noch nicht getilgte Bestrafungen sowie über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (ausgenommen wegen Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit) Auskunft zu erteilen.
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Den anderen im Abs 2 genannten inländischen Stellen ist nur über rechtskräftige, noch nicht getilgt...