Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 191

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 191
A.
Verjährung
1
II.
Rechtsprechung zu § 191

I. Kommentar zu § 191

A. Verjährung

1

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen vorliegen (§ 188 Abs 2 FinStrG). Wurde zB der Geschädigte am  gesetzwidrig in vorläufige Verwahrung genommen, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des . Gründet sich der Anspruch auf einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung einer Strafentscheidung, so ist für den Beginn der Verjährung die Rechtskraft dieser aufhebenden oder abändernden Entscheidung maßgeblich. Eine Beschlussfassung der Finanzstrafbehörde über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hat nicht zu erfolgen.

II. Rechtsprechung zu § 191

1. Stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Konventionswidrigkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Gericht (hier wegen § 209 StGB idF BGBl Nr 60/1974) fest, ist für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs nach § 2 Abs 1 Z 3 StEG 2005 nicht auf die Kenntnis der Entscheidung des EGMR abzustellen. Der Anspruch verjährt in der Regel in 3 Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Geschädigte nach Wi...

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