FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 190
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 190 | ||
A. | Entschädigungsverfahren |
I. Kommentar zu § 190
A. Entschädigungsverfahren
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Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches hat in Form einer schriftlichen Aufforderung an die Finanzprokuratur zu erfolgen (ähnlich § 8 AHG; § 9 StEG 2005). In ihr müssen die erlittenen Schäden dargelegt und die begehrte Entschädigung zahlenmäßig geltend gemacht werden. Nimmt der Geschädigte das Angebot der Finanzprokuratur nicht an oder kommt ihm innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung eine Erklärung der Finanzprokuratur nicht zu, kann der Geschädigte seinen Anspruch nur durch Klage gegen den Bund geltend machen. Die Klage ist bei dem nach § 192 Abs 1 FinStrG zuständigen LG einzubringen. Dieses Gericht hat auch nach den Bestimmungen der § 63 ff ZPO über die Verfahrenshilfe dem Geschädigten für das Entschädigungsverfahren einen Rechtsanwalt beizugeben. Die amtswegige Zuerkennung einer Entschädigung ist ausgeschlossen.