FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 188
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 188 | ||
A. | Voraussetzungen (§ 188 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Entschädigungsanspruch (§ 188 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Ausschluss oder Minderung des Entschädigungsanspruches (§ 188 Abs 3-5 FinStrG) und Fälle der Nichtanwendung (Abs 6) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 188 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 188 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 188 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 188 Abs 3 | ||
D. | Rechtsprechung zu § 188 Abs 5 |
I. Kommentar zu § 188
A. Voraussetzungen (§ 188 Abs 1 FinStrG)
1
Wurde ein Beschuldigter in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gesetzwidrig oder ungerechtfertigt in Haft gehalten oder der Verfall ungerechtfertigt vollzogen, ist ihm auf Antrag Schadenersatz zu leisten. Diese Nachteile umfassen nicht nur den unmittelbaren Vermögensschaden, wie zB den Verlust eines verfallenen Gegenstandes, sondern auch den durch die Haft erlittenen Verdienst- oder Gewinnentgang sowie seit der FinStrGNov 2010 eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahmen oder Anhaltung erlittenen Beeinträchtigungen. Die Kosten des Verteidigers, soweit sie mit der Haft unmittelbar zusammenhängen und nicht allgemeine Verteidigungskosten (zB Verteidigung in der mündlichen Verhandlung) sind, stellen ebenfalls einen vermögensrechtlichen Nachteil dar. Hierher gehört zB...