FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 186
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 186 | ||
A. | Wirkung (§ 186 Abs 1 und 2 FinStrG) | ||
B. | Tilgungsfrist (§ 186 Abs 3 und 4 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 186 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 186
A. Wirkung (§ 186 Abs 1 und 2 FinStrG)
1
Die Tilgung beseitigt die Folgen der strafbaren Handlung für den Bestraften. Die Rehabilitation richtet sich gegen die Nachwirkungen der verbüßten Strafe und gegen das Andenken der Tat selbst. Die Rehabilitation bedeutet, dass die Verurteilung rechtlich nicht mehr besteht. Sie soll vergessen sein, weil der Verurteilte sich seither von seiner Vergangenheit gelöst hat (Rittler, I2 379). Mit der Tilgung gilt der Bestrafte als finanzstrafrechtlich unbescholten. Die Bestrafung als solche bleibt dadurch unberührt und auch damit verbundene Folgen, zB der Verfall, werden nicht aufgehoben. Ebenso wenig wird der als Straffolge ausgesprochene Entzug der Berechtigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 27 FinStrG) rückgängig gemacht. Aufgehoben wird aber die Unfähigkeit des Bestraften, solche Berechtigungen erlangen zu können. Ist die Strafe getilgt, fallen zB die im § 155 Abs 1 lit b BAO angeführte besondere Überwachung, die Unvereinbarkeit mit einer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter (§ 4 Abs 4 Bundesfinanzgerichtsgesetz) oder der Ausschluss vom Antritt ei...