FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 173
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 173
A. Tod des Bestraften
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Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), wird der Strafaufhebungsgrund wirksam und das Strafverfahren ist einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung bereits ergangen (durch mündliche Verkündung oder Zustellung), aber noch nicht rechtskräftig ist. Mit dem Tod des Beschuldigten erlischt der Strafanspruch des Staates. Eine Bescheidbeschwerde ist als gegenstandslos anzusehen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers die verhängte Geldstrafe noch nicht entrichtet worden ist.
Seit Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 geht die Verpflichtung zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht mehr auf die Erben über. Da in diesem Falle die Einbringung der Geldstrafen, Wertersätze und Kosten, wenn keine Haftung gem § 28 FinStrG besteht, dauernd unmöglich ist, bleibt nur noch die Abschreibung durch Löschung (§ 172 Abs 1 FinStrG iVm § 235 BAO). Ergibt sich auf dem Strafkonto des Verstorbenen ein Guthaben, muss dieses dem Verlassenschaftsgericht (BG, das für den letzten Wohnsitz zuständig ist) bekannt gegeben ...