FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 170
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 170 | ||
A. | Amtswegige Bescheidkorrekturen | ||
B. | Bescheidberichtigung (§ 170 Abs 1 FinStrG) | ||
C. | Bescheidaufhebung durch die Oberbehörde (§ 170 Abs 2 FinStrG) | ||
D. | Klaglosstellung (§ 170 Abs 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 170 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 170 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 170 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 170 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 170
A. Amtswegige Bescheidkorrekturen
1
§ 170 FinStrG enthält Bestimmungen über die amtswegige Abänderung bzw Aufhebung von Bescheiden. Die Partei hat hier - anders als nach § 293, 299 BAO - kein Antragsrecht, sie kann die Berichtigung bzw Aufhebung eines Bescheides nur anregen. Findet die Behörde keinen Grund nach § 170 Abs 1 bzw Abs 2 FinStrG vorzugehen, hat daher kein Abweisungsbescheid zu ergehen, sondern nur eine formlose Mitteilung. Gem § 170 Abs 4 FinStrG hat niemand einen Rechtsanspruch auf eine Berichtigung, Aufhebung oder Klaglosstellung ( [R 170(1)/38]). Es kann daher keinen Unterschied ausmachen, ob ein Antrag auf § 170 Abs 1 oder 2 FinStrG gestützt wird. Denn in beiden Fällen hat die Partei kein eine Entscheidungspflicht auslösendes Antragsrecht, sondern nur die Möglichkeit, eine solche Entscheidung anzuregen. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt nämlich nur dann vor, wenn die Behörde verpflichtet ist, über den An...