FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 169
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 169 | ||
A. | Revision an den Verwaltungsgerichtshof | ||
B. | Revision und Amtsbeauftragter | ||
II. | Rechtsprechung zu § 169 |
I. Kommentar zu § 169
A. Revision an den Verwaltungsgerichtshof
1
Der VwGH erkennt gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, über Revisionen gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt gem Art 133 Abs 9 B-VG auch sinngemäß für Revisionen gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes.
Revision ist aber gem Art 133 Abs 4 B-VG nur zulässig, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall bei
Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH,
Fehlen einer höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage oder
uneinheitlicher Rechtsprechung des VwGH.
In Verwaltungs- und Finanzstrafsachen ist gem Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG Revision darüber hinaus nur zulässig, wenn in dem betroffenen Verfahren eine Geldstrafe von mehr als 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
tatsächlich eine Strafe von mehr als 400 € verhängt worden ist.
2
Über die Zulässigkeit der Revision hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung abzusprechen...