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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 169

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 169
A.
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
1- 3
B.
Revision und Amtsbeauftragter
4- 6
II.
Rechtsprechung zu § 169

I. Kommentar zu § 169

A. Revision an den Verwaltungsgerichtshof

1

Der VwGH erkennt gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, über Revisionen gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt gem Art 133 Abs 9 B-VG auch sinngemäß für Revisionen gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes.

Revision ist aber gem Art 133 Abs 4 B-VG nur zulässig, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall bei

  • Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH,

  • Fehlen einer höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage oder

  • uneinheitlicher Rechtsprechung des VwGH.

  • In Verwaltungs- und Finanzstrafsachen ist gem Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG Revision darüber hinaus nur zulässig, wenn in dem betroffenen Verfahren eine Geldstrafe von mehr als 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

  • tatsächlich eine Strafe von mehr als 400 € verhängt worden ist.

2

Über die Zulässigkeit der Revision hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung abzusprechen...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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