FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 167
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 167 | |||
A. | Fristversäumnis (§ 167 Abs 1 FinStrG) | |||
B. | Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (§ 167 Abs 1 FinStrG) | |||
C. | Antrag | |||
1. | Frist (§ 167 Abs 2 FinStrG) | |||
2. | Behörde (§ 167 Abs 2 FinStrG) | |||
3. | Begründung (§ 167 Abs 3 und 5 FinStrG) | |||
4. | Aufschiebende Wirkung (§ 167 Abs 4 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 167 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 167 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 167 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 167 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 167
A. Fristversäumnis (§ 167 Abs 1 FinStrG)
1
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nicht zum Ziel, ein Verfahren in Gang zu setzen, sondern unter den Voraussetzungen des § 167 FinStrG ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen ( [R 167(1)/16]). Sie kommt daher nur bei der Versäumung einer Frist für eine Handlung in Frage, die die Partei im Zuge eines anhängigen Verfahrens zu beachten hatte (VwSlg NF 2174/A). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei Versäumung von Fristen des Verfahrensrechtes zulässig. Denn eine Wiedereinsetzung kann nur dann das Verfahren in den Stand zurückversetzen, in dem es sich vor dem Eintritt der Fristversäumung befand, wenn ein Verfahren schon eingeleitet war. Daraus folgt, dass die Wiedereinsetzung bei Versäumung von Fristen des materiellen Rechtes ausgeschlossen ist. Daran ändert auc...