Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 162

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 162
A.
Inhalt der Rechtsmittelentscheidung
15
II.
Rechtsprechung zu § 162
A.
Rechtsprechung zu § 162 Abs 2
B.
Rechtsprechung zu § 162 Abs 3
C.
Rechtsprechung zu § 162 Abs 4

I. Kommentar zu § 162

A. Inhalt der Rechtsmittelentscheidung

1

Als Teil der Gerichtsbarkeit fertigt das BFG seine Erkenntnisse, also seine Entscheidungen in der Sache, im Namen der Republik aus. Siehe Art 82 Abs 2 B-VG zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Gleichartige Bestimmungen enthält auch § 24 Abs 4 BFGG, § 280 Abs 3 BAO und § 29 Abs 1 VwGVG. Dies gilt nicht für Beschlüsse.

2

§ 162 Abs 1 FinStrG entspricht im Wesentlichen dem § 137 FinStrG, siehe daher die Erläuterungen hiezu. Für den Spruch, die Begründung und die Zahlungsaufforderung sind die Bestimmungen der §§ 138, 139 und 140 Abs 5 FinStrG sinngemäß anzuwenden, siehe daher Kommentar §§ 138, 139 FinStrG und § 56 FinStrG Rz 74 ff. Wenn der angefochtene Bescheid ausreichend begründet ist, kann sich das BFG auf diese Gründe berufen, ohne selbst besondere Gründe anführen zu müssen (für viele: [R 162(1)/10]).

3

Im Spruch des Rechtsmittelerkenntnisses ist nunmehr auch auszusprechen, ob dagegen eine (ordentliche) Revision an den VwGH zulässig ist (so auch § 25a Abs 1 VwGG). Gem Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichte...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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