FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 159
Übersicht
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I. Kommentar zu § 159
A. Amtsbeauftragter
1
Findet die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat statt, so gilt seit der FinStrGNov 1985 die Bestellung des Amtsbeauftragten auch für das Rechtsmittelverfahren weiter. Ist also bereits im Finanzstrafverfahren ein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat dieser auch im Beschwerdeverfahren diese Funktion inne. Es ist der Finanzstrafbehörde aber dennoch möglich, bei Bedarf einen anderen Amtsbeauftragten zu bestellen. Dies kann erforderlich sein, wenn der bisher bestellte Amtsbeauftragte für diese Funktion zB wegen Pensionierung nicht mehr zur Verfügung steht.
2
Ist durch die Finanzstrafbehörde bisher noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, muss der Vorstand der Finanzstrafbehörde eine Bestellung bis zur der Beschwerdevorlage vornehmen. Dies ist nicht nur wie bisher bei Rechtsmitteln gegen Erkenntnisse des Einzelbeamten, in denen gem § 62 Abs 2 lit b FinStrG die Befassung eines Senates beantragt wird, erforderlich.
3
Die verfahrensrechtliche Stellung des Amtsbeauftragten im Rechtsmittelverfahren hängt davon ab, ob es sich um eine Beschwerde in einem Verfahren vor dem Spruchsenat handelt oder nicht. Im Spruchse...