FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 61
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 61
A. Verbindung von Finanzstrafverfahren
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Wenn zur Verfolgung mehrerer Finanzvergehen dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig ist, müssen bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 61 Abs 1 FinStrG die Finanzstrafverfahren verbunden, dh zu einem einzigen Strafverfahren zusammengelegt werden. Dies dient nicht nur der Verfahrensökonomie, sondern ist auch im Lichte des Einheitsstrafensystems des § 21 FinStrG zu sehen. § 61 Abs 1 FinStrG zählt folgende Zusammenhänge auf, die eine Verbindung der Verfahren zur Folge haben:
Mehrtätiges Zusammentreffen (subjektive Konnexität): Der Täter begeht durch mehrere Handlungen mehrere Finanzvergehen, und zwar entweder durch Tatwiederholungen (zB mehrere Finanzordnungswidrigkeiten gem § 49 Abs 1 FinStrG nacheinander) oder durch Tathäufung (zB zunächst eine Abgabenhinterziehung, für das folgende Jahr eine fahrlässige Abgabenverkürzung und für das dritte Jahr eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs FinStrG).
Beteiligung mehrerer Personen an einer Tat (objektive Konnexität): Hier kommt jede Beteiligung iS des § 11 FinStrG in Betracht.
Enger Zusammenhang der mehreren Taten mehrerer Personen: Hier kommt es nicht ...