FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 156
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 156 | ||
A. | Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 156 Abs 1 und 4 FinStrG) | ||
B. | Mängelbehebungsauftrag (§ 156 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Vorlage des Rechtsmittels (§ 156 Abs 3 FinStrG) | ||
D. | Beschwerden gegen Bescheide des BMF (§ 156 Abs 5 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 156 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 156 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 156 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 156 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 156
A. Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 156 Abs 1 und 4 FinStrG)
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Gem § 156 Abs 1 FinStrG muss die Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel, das gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht wurde, mit rechtsmittelfähigem Bescheid zurückweisen, wenn es unzulässig ist oder verspätet eingebracht wurde. Gleiches gilt auch für Maßnahmen- und Säumnisbeschwerden. Unzulässig ist eine Beschwerde, die durch eine hiezu nicht befugte Person (Fehlen der Aktivlegitimation gem § 151 Abs 1 FinStrG) oder das trotz Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes (§ 154 FinStrG) eingebracht wird. Ein Beschwerde, die den Erfordernissen des § 153 FinStrG nicht entspricht, darf nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden, sondern es muss ein Mängelbehebungsauftrag erteilt werden. Gleiches gilt dann, wenn das Rechtsmittel von einem nicht mit Vollmacht ausgewiesenen Verteidiger oder Bevollmächtigten unterschrieben ist. Eine Vorschrift, dass einem vom Verteidiger (oder Be...